AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die THG-Quoten-Vermarktung durch die ZusammenStromen GmbH für Österreich

Stand: Februar 2023

Präambel

Die ZusammenStromen GmbH, Holzdamm 40, 20099 Hamburg, Deutschland (nachfolgend: „Anbieter“) bietet einen Service zur Anrechnung von in elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen genutztem Ladestrom auf das Substitutionsziel nach österreichischem Recht (nachfolgend: „THG-Anrechnung“) und zur Vermarktung der THG-Anrechnung.

Die Anrechnung von Ladestrom auf das Substitutionsziel richtet sich nach der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Qualität von Kraftstoffen und die nachhaltige Verwendung von Biokraftstoffen vom 3.12.2012, BGBl. II Nr. 398/2012 in der Fassung vom BGBl II 452/2022, in Kraft getreten am 01.01.2023 bzw. am 01.01.2024 ("KVO“), insbesondere §§ 5, 7 und 11 KVO. Die Anrechnung wird durch die Umweltbundesamt GmbH („UBA“) abgewickelt.

Kunden des Anbieters (nachfolgend: „Nutzer“)1 können auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) einen Vertrag mit dem Anbieter abschließen. Der Vertrag kann über die Plattform des Anbieters www.geld-fuer-eauto.de  oder über eine digitale Plattform (z.B. Website oder App) eines Kooperationspartners des Anbieters (nachfolgend: „Kooperationspartner“) abgeschlossen werden.

Auf Grundlage des Vertrages kann der Nutzer Ladestrom, der

  • an nicht-öffentlich zugänglichen Ladpunkten oder
  • an öffentlich bzw. halb-öffentlich zugänglichen Ladepunkten

an elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge (= Batterieelektrofahrzeug – BEV oder Plug-In-Hybrid-Fahrzeug – PHEV) abgegeben worden ist, für die THG-Anrechnung durch den Anbieter anmelden. Mit der Anmeldung von Ladestrom beauftragt der Nutzer den Anbieter mit der Anmeldung von Ladestrom bei der UBA und tritt die Verwertungsrechte aus der erzielten THG-Anrechnung an den Anbieter ab.

Der Anbieter wird den Ladestrom bei der UBA anmelden und die erzielbare THG-Anrechnung sodann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Substitutionsverpflichtete vermarkten.

Der Nutzer erhält im Gegenzug nach den nachfolgend definierten Bedingungen eine Vergütung vom Anbieter ausbezahlt.

  1. Geltungsbereich; Sprache

    1. Diese AGB regeln das Verhältnis zwischen dem Anbieter und dem Nutzer und betreffen die Bestimmung des Anbieters zum Antragsberechtigten nach der KVO, die Abtretung der Verwertungsrechte aus der der THG-Anrechnung und die Vermarktung der THG-Anrechnung durch den Anbieter sowie die Auszahlung der Vergütung an den Nutzer.
    2. Diese AGB gelten für alle Verträge, die unter Einbeziehung dieser AGB zustande kommen, unabhängig davon, ob der Vertrag über die Plattform des Anbieters oder über die Plattform eines Kooperationspartners abgeschlossen wird.
    3. Der Vertragsinhalt und sonstige Kommunikation des Anbieters werden durchgängig in deutscher Sprache angeboten.
  2. Vertragsabschluss; Berechtigung zum Vertragsabschluss; Aktualisierungspflicht

    1. Der Vertrag zwischen dem Nutzer und dem Anbieter kann in folgenden Varianten geschlossen werden:
      1. durch Registrierung des Nutzers auf der Plattform des Anbieters oder der Plattform eines Kooperationspartners: Die Registrierung des Nutzers auf der Plattform des Anbieters oder eines Kooperationspartners erfolgt durch die Eingabe der Daten des Nutzers in ein Online-Formular. Das Online-Formular kann nur abgeschickt werden, wenn der Nutzer durch Markieren des Feldes „Ich stimme den AGB zu“ diese AGB zur Kenntnis genommen hat und sie akzeptiert. Durch das Absenden des Online-Formulars gibt der Nutzer ein Angebot auf Vertragsabschluss ab. Bei Nutzung der Plattform eines Kooperationspartners leitet der Kooperationspartner über seine Plattform die Erklärung des Nutzers als Bote an den Anbieter weiter. Der Kooperationspartner wird nicht Vertragspartner des Nutzers. Die bloße Darstellung der Leistungen des Anbieters auf der Plattform des Anbieters oder eines Kooperationspartners stellen noch kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Der Anbieter bestätigt die Registrierung per E-Mail gegenüber dem Nutzer. Dadurch kommt der Vertrag zwischen Anbieter und Nutzer auf der Basis dieser AGB zustande.
      2. über einen bestehenden Account: Sofern der Nutzer bereits einen Account auf der Plattform des Anbieters erstellt hat, kann der Nutzer ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages auf Basis dieser AGB über das Anklicken einer Schaltfläche in seinem bestehenden Account abgeben. Der Nutzer kann das Angebot nur abgeben, wenn der Nutzer durch Markieren des Feldes „Ich stimme diesen AGB zu“ diese AGB zur Kenntnis genommen hat und sie akzeptiert. Der Anbieter schickt eine Bestätigungs-E-Mail an den Nutzer. Dadurch kommt der Vertrag zwischen Anbieter und Nutzer auf Basis dieser AGB zustande.
    2. Der Anbieter schließt diesen Vertrag mit natürlichen Personen (nachfolgend „Privatnutzer“) und juristischen Personen bzw. rechtsfähigen Personengesellschaften (nachfolgend „Firmennutzer“) ab, sofern diese folgenden Voraussetzungen erfüllen:
      1. Zur Registrierung als Privatnutzer berechtigt ist jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat.
      2. Zur Registrierung als Firmennutzer berechtigt ist jede juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft mit einem Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU. Hierbei muss beim Registrierungsprozess zusätzlich der Name der Firma angegeben werden. Die im Namen des Firmennutzers handelnde Person muss eine entsprechende Firmen-Emailadresse verwenden. Die im Namen des Firmennutzers handelnde Person versichert mit der Registrierung, berechtigt zu sein, für den Firmennutzer handeln zu dürfen.
    3. Der Vertrag kann auch durch einen bevollmächtigten Vertreter des Nutzers abgeschlossen werden. Der Vertreter des Nutzers bestätigt im Rahmen des Vertragsschlusses nach Ziff. 2.1., dass er mit Vertretungsmacht des Nutzers handelt. Der Vertrag kommt zwischen dem Nutzer und dem Anbieter zustande.
    4. Kommt ein Vertrag mit einem Firmennutzer zustande, werden Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Firmennutzers nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Anbieter diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
    5. Der Nutzer hat keinen Anspruch auf Abschluss des Vertrages. Der Anbieter ist insbesondere berechtigt, das Angebot des Nutzers ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder nicht anzunehmen.
    Der Nutzer hat bei dem Abschluss des Vertrages für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität seiner Angaben Sorge zu tragen. Der Nutzer ist verpflichtet, dem Anbieter etwaige Änderungen seiner Daten (insbesondere der Kontodaten) unverzüglich mitzuteilen. Der Nutzer ist nicht berechtigt, mehrfach mit unterschiedlichen Daten Verträge mit dem Anbieter abzuschließen.
  3. Bestimmung zum Antragsberechtigten; Inhalte dieses Vertrages

    1. Nach Abschluss des Vertrages kann der Nutzer Ladestrom beim Anbieter anmelden (Ziff. 6. bis Ziff. 8.).
    2. Mit der erstmaligen Anmeldung von Ladestrom kommt zwischen dem Nutzer als Inhaber der THG-Verwertungsrechte aus Ladestrom (= Begünstigter i.S.v. § 2 Z. 36 KVO) und dem Anbieter (= Antragsberechtigter i.S.v. § 2 Z. 37 KVO) ein Vertrag zustande, durch den der Anbieter formell dazu ermächtigt wird, den Ladestrom zum Zwecke der THG-Anrechnung bei der UBA anzumelden (= Vertrag i.S.v. § 11 Abs. 3 KVO) und die hierbei erzielbare THG-Anrechnung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Substitutionsverpflichtete zu vermarkten (Ziff. 9.). Mit der erstmaligen Anmeldung sichert der Nutzer zu, dass er für das Kalenderjahr, auf das sich die erstmalige Anmeldung bezieht, noch keinen anderen Antragsberechtigten ermächtigt hat, Ladestrom bei der UBA anzumelden.
    3. Jeder Vertrag i.S.v. Ziff. 3.2. gilt für ein gesamtes Kalenderjahr, erfasst also auch alle weiteren Mengen an Ladestrom, die der Nutzer in diesem Kalenderjahr in Verkehr bringt und erst später beim Anbieter anmeldet. Der Nutzer unterlässt es, für dieses Kalenderjahr einen weiteren Vertrag i.S.v. Ziff. 3.2. mit einem anderen Antragsberechtigten abzuschließen.
    4. Sofern bei der Anmeldung vereinbart, wird ein Vertrag i.S.v. Ziff. 3.2. auch für das folgende Kalenderjahr abgeschlossen.
    5. Im Übrigen werden allein durch den Abschluss des Vertrages auf Grundlage dieser AGB noch keine Pflichten oder Zahlungsansprüche begründet, insbesondere erfolgt noch keine Übertragung von Ladestrom oder von THG-Anrechnung an den Anbieter und kommt noch kein Vertrag i.S.v. Ziff. 3.2. zustande.
  4. Persönlicher Account (nur bei Vertragsschluss über Plattform des Anbieters gem. Ziff. 2.1.a)); Nutzungsrechte und - pflichten

    1. Kommt der Vertrag über die Plattform des Anbieters (GELD FÜR eAuto) zustande (Ziff. 2.1.a)), wird ein persönlicher Account für den Nutzer erstellt.
    2. Zur Erstellung des Accounts legt der Nutzer im Rahmen der Registrierung (Ziff. 2.1.a)) Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) fest. Außerdem muss der Nutzer die angegebene E-Mail-Adresse durch Anklicken eines Bestätigungs-Links bestätigen.
    3. Der Nutzer kann über seinen Account Elektrofahrzeuge (Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 7.) oder Ladestrom (Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 8.) anmelden, den Abtretungszeitraum angemeldeter Elektrofahrzeuge verlängern (Ziff. 10.) und angezeigte Elektrofahrzeuge sowie Ladepunkte aus dem Account entfernen (Ziff. 4.4.).
      1. Angemeldete Elektrofahrzeuge werden für die Dauer des Abtretungszeitraums (Ziff. 7.1.) im Account des Nutzers angezeigt. Mit Ablauf des Abtretungszeitraumes wird das Fahrzeug mit dem Status „inaktives Fahrzeug“ gekennzeichnet.
      2. Mit der Registrierung eines Ladepunktes (Ziff. 8.1.) wird der Ladepunkt im Account des Nutzers angezeigt.
    4. Der Nutzer kann angezeigte Elektrofahrzeuge oder Ladepunkte löschen. In diesem Fall wird das Elektrofahrzeug bzw. der Ladepunkt aus dem Account entfernt, sobald die Vergütung für das Elektrofahrzeug bzw. für den angemeldeten Ladestrom des Ladepunktes ausgezahlt wurde. Sofern der registrierte Ladepunkt in einer Ladesäule mit mehreren Ladepunkten integriert ist, kann der Ladepunkt nur gelöscht werden, wenn die gesamte Vergütung für angemeldete Ladestrommengen aller Ladepunkte der zugehörigen Ladesäule ausgezahlt wurde. Das Elektrofahrzeug bzw. der Ladepunkt werden dann nicht mehr im Account angezeigt. Der Nutzer kann ein abgemeldetes Elektrofahrzeug reaktivieren, indem er es erneut anmeldet (Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 7.). Einen abgemeldeten Ladepunkt kann er reaktivieren, indem er den Ladepunkt erneut registriert (Ziff. 8.1.). Reaktivierte Elektrofahrzeuge bzw. Ladepunkte werden nach Maßgabe der Ziff. 4.3.a) wieder im Account des Nutzers angezeigt.
    5. Der Nutzer führt keinen Missbrauch oder Betrug über seinen Account durch oder schadet dem Anbieter auf andere Weise durch Nutzung.
  5. Freunde-Werben-Freunde (nur bei Vertragsschluss über Plattform des Anbieters Ziff. 2.1.a))

    1. Kommt der Vertrag über die Plattform des Anbieters (www.geld-fuer-eauto.de) zustande (Ziff. 2.1.a)), kann der Nutzer über seinen Account weitere Nutzer werben (nachfolgend: „Freunde“). Der Nutzer kann dazu in seinem Account einen Einladungslink generieren, der mit Dritten geteilt werden kann. Nicht als Freund geworben werden können KFZ-Betriebe wie Autohäuser oder Werkstätten. Ein Nutzer darf so viele Freunde als Nutzer werben, wie er möchte – jedoch jeden Freund nur einmal. Eine kommerzielle Nutzung des Einladungslinks ist ausgeschlossen.
    2. Der Nutzer hat einen Freund dann erfolgreich geworben, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Der Freund hat über den Einladungslink, den der Nutzer über die Plattform des Anbieters generiert hat, einen Vertrag mit dem Anbieter nach Maßgabe von Ziff. 2.1.a) auf Basis dieser AGB abgeschlossen. Wenn der Vertragsschluss nicht über den Einladungslink des werbenden Nutzers erfolgt, kann keine Zuordnung des Vertragsschlusses zum werbenden Nutzer mehr vorgenommen werden. Eine nachträgliche Zuordnung ist nicht möglich.
      2. Der Freund hat innerhalb von zwölf Monaten nach dem Vertragsschluss zwischen dem Freund und dem Anbieter ein Elektrofahrzeug inklusive relevanter Menge Ladestrom nach Maßgabe der Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 7. angemeldet oder eine relevante Menge Ladestrom nach Maßgabe der Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 8. angemeldet. Die relevante Menge Ladestrom ist variabel und ergibt sich aus den Angaben auf der Plattform im Zeitpunkt der Registrierung des Freundes (Ziff. 5.2.a.)).
      3. Der Anbieter hat eine Bescheinigung der UBA über anrechenbare THG-Minderung des Freundes erhalten (§ 11 Abs. 9 KVO).
    3. Für jede erfolgreiche Werbung eines Freundes i.S.v. Ziff. 5.2. hat der Nutzer gegen den Anbieter Anspruch auf Zahlung eines Freunde-Werben-Bonus. Der Freunde-Werben-Bonus wird nur einmal je geworbenem Freund ausgezahlt. Die Höhe des Freunde-Werben-Bonus ist variabel und ergibt sich aus den Angaben auf der Plattform im Zeitpunkt der Registrierung des Freundes (Ziff. 5.2.a)). Die Auszahlung des Freunde-Werben-Bonus erfolgt nach Maßgabe der Ziff. 13.
    4. Der Anspruch auf den Freunde-Werben Bonus i.S.v. Ziff. 5.3. entsteht nicht, wenn der Nutzer oder der Freund seinen Account innerhalb des Zeitraums der Ziff. 5.2.b) löscht oder der Account vom Anbieter in dem Zeitraum nach Ziff. 5.2.b) gelöscht wird.
    5. Freunde müssen die in Ziff. 2.2. geregelten Voraussetzungen erfüllen und einen eigenen Account und eigene Bankdaten verwenden. Personen, die im gleichen Haushalt wohnen wie der Privatnutzer, können nicht geworben werden.
    6. Schließt ein Freund über einen Einladungslink einen Vertrag mit dem Anbieter auf Basis dieser AGB, wird der Anbieter den Namen des Freundes dem Nutzer anzeigen, der den Freund geworben hat. Zu den Einzelheiten der Datenverarbeitung wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen.
    7. Der Nutzer stellt sicher, dass im Rahmen der Werbung eines Freundes keine Drittrechte verletzt werden und alle vertraglichen und sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten werden. Der Nutzer wird insbesondere folgende Handlungen unterlassen: Selbstempfehlungen und Mehrfachanmeldungen des Nutzers; Verbreiten und Spammen des Einladungslinks auf öffentlichen Seiten z.B. auf Partnerseiten, auf Facebook, auf YouTube, in Foren etc.; Keyword-Bidding mit dem Ziel, Traffic auf Webseiten mit dem Einladungslink zu generieren und auf Domains des Anbieters weiterzuleiten; Werben von Fake-Accounts; Bekleben fremden Eigentums mit Aufklebern, auf denen der Einladungslink aufgedruckt ist sowie jeglichen Handlungen, die dem Zweck des Freunde-Werben-Freunde-Programms widersprechen.
    8. Der Anbieter ist berechtigt, den Vertrag des Nutzers zu kündigen, den Nutzer vom Freunde-Werben-Freunde Programm auszuschließen, fällige Ansprüche auf Freunde-Werben-Boni nicht auszuzahlen, den Einladungslink zu deaktivieren und/oder den Account des Nutzers zu sperren, sofern der Nutzer im Zusammenhang mit der Werbung eines Freundes gegen diese AGB oder sonstiges geltendes Recht verstößt. Der Anbieter ist berechtigt, die genannten Maßnahmen vorübergehend durchzuführen, sofern der Verdacht besteht, dass der Nutzer im Zusammenhang mit der Werbung eines Freundes gegen diese AGB oder sonstiges geltendes Recht verstößt. Der Anbieter wird die Maßnahme unverzüglich aufheben, sobald der Verdacht widerlegt ist.
    9. Auf Anfrage kann eine gesonderte Vereinbarung zur Teilnahme am Freunde-Werben-Freunde Programm geschlossen werden, die eine vollumfängliche kommerzielle Nutzung des Einladungslinks erlaubt. Hierbei wird eine von diesen AGB abweichende Vergütung vereinbart und es gelten nicht die Regelungen auf der Plattform des Anbieters.
    10. Der Anbieter ist berechtigt, das Freunde-Werben-Freunde Programm i.S.v. Ziff. 5.1. bis Ziff. 5.9. jederzeit zu beenden. Sofern ein Freund im Zeitpunkt der Beendigung des Programms über einen bereits generierten Einladungslink bereits einen Vertrag abgeschlossen hat (Ziff. 5.2.a)), entsteht der Anspruch auf Auszahlung des Freunde-Werben-Bonus auch dann, wenn die Voraussetzungen gem. Ziff. 5.2.b) und 5.2.c) erst nach Beendigung des Programms erfüllt werden.
    11. Gegenüber Firmennutzern vermarktet der Anbieter das Freunde-Werben-Freunde Programm mit der Bezeichnung „Werbe-Bonus-Programm“. Freunde werden als Partner oder Kunden bezeichnet. Ziff. 5.1. bis 5.10. gelten entsprechend.
  6. Anmeldung Elektrofahrzeuge/ Ladestrom

    1. Der Nutzer kann
      1. – sofern Elektrofahrzeuge auf ihn zugelassen sind und die Elektrofahrzeuge an nicht-öffentlich zugänglichen Ladepunkten geladen werden – diese Elektrofahrzeuge beim Anbieter anmelden (Ziff. 7.).
      2. – sofern er Betreiber öffentlich oder halb-öffentlich zugänglicher Ladepunkte ist – den aus den Ladepunkten entnommenen Ladestrom beim Anbieter anmelden (Ziff. 8.).
      Die Anmeldung von Elektrofahrzeugen (Bst. a) oder Ladestrom (Bst. b) kann direkt mit Vertragsschluss (Ziff. 2.1.) oder zu einem späteren Zeitpunkt während der Laufzeit des Vertrags (Ziff. 15.) erfolgen.
    2. Die Anmeldung von Elektrofahrzeugen oder von Ladestrom kann durch einen bevollmächtigten Vertreter des Nutzers vorgenommen werden. Der Vertreter des Nutzers bestätigt mit der Anmeldung, dass er mit Vertretungsmacht des Nutzers handelt. Der Nutzer stellt sicher, dass seine Zugangsdaten nicht an unbefugte Dritte weitergeben werden.
    3. Der Nutzer versichert, dass er im Rahmen der Anmeldung sämtliche Daten und Informationen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß angibt und die Daten und Informationen in keinerlei Weise verfälscht oder manipuliert worden sind. Sollte ein Nutzer bewusst und vorsätzlich falsche Angaben machen und dem Anbieter hierdurch Schäden entstehen, so ist der Nutzer zum Schadensersatz verpflichtet.
    4. Mit der Anmeldung erklärt der Nutzer ausdrücklich sein Einverständnis, dass der Anbieter für die angemeldeten Elektrofahrzeuge bzw. den angemeldeten Ladestrom bei der UBA Anträge zur Anrechnung stellt und bei sonstigen Behörden oder Stellen alle erforderlichen Erklärungen für eine erfolgreiche Vermarktung der erzielbaren THG-Anrechnung abgibt und er dabei die übermittelten Dokumente und Angaben des Nutzers samt dessen Daten erforderlichenfalls an Substitutionsverpflichtete weiterleitet.
    5. Der Anbieter überprüft die übermittelten Daten und Dokumente und bestätigt die Anmeldung. Der Anbieter ist berechtigt, die Anmeldung abzulehnen.
  7. Anmeldung Elektrofahrzeuge; Abtretungszeitraum

    1. Die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs erfolgt jeweils für das gesamte Kalenderjahr, für das die Anmeldung durchgeführt wird. Sollte das Elektrofahrzeug erst nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres auf den Nutzer zugelassen worden sein, gilt die Anmeldung nur für den Zeitraum von Halterbeginn bis 31. Dezember des Kalenderjahres. Die Anmeldung kann spätestens bis zum 20. Februar des Folgejahres durchgeführt werden, sofern der Anbieter nicht ausdrücklich eine längere Frist bis spätestens 28. Februar des Folgejahres gewährt.
    2. Elektrofahrzeuge können nur angemeldet werden, sofern kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. das Elektrofahrzeug ist im Zulassungsschein beim Antrieb als „Elektro“ oder „Plug-in-Hybrid“ ausgewiesen;
      2. der Nutzer ist auf dem Zulassungsschein als Halter des Elektrofahrzeugs eingetragen;
    3. Die Anmeldung von Elektrofahrzeugen ist nur vollständig, wenn der Nutzer die folgenden Informationen an den Anbieter übermittelt:
      1. Übersendung von Foto/Scan der Vorder- und Rückseite des Zulassungsscheins des Elektrofahrzeugs. Sofern der Anbieter bereits Foto/Scan des Zulassungsscheins des Nutzers vorliegen hat, ist es ausreichend, wenn der Nutzer bei der Anmeldung bestätigt, dass die bereits zur Verfügung gestellte Aufnahme des Zulassungsscheins noch aktuell ist.
      2. Mitteilung der Adresse des Ladepunktes, über den das Elektrofahrzeug überwiegend geladen wird (sofern diese Adresse von der Zulassungsadresse des Fahrzeugs abweicht).
      3. Mitteilung der gemessenen Strommenge, die der Nutzer im gesamten Kalenderjahr über einen nicht-öffentlichen Ladepunkt an sein Elektrofahrzeug abgegeben hat, samt einer nachvollziehbaren Aufzeichnung/Dokumentation der Strommenge (Aufstellung Messwerte, etc.). Sofern eine Messung am Ladepunkt nicht möglich ist, kann der Nutzer auf die Mitteilung einer Strommenge verzichten. In diesem Fall bestätigt der Nutzer, dass die energetische Menge an Ladestrom am Ladepunkt nicht gemessen und nachvollziehbar überprüfbar aufgezeichnet werden kann und der Anbieter wird, sofern es sich um ein voll-elektrisches Fahrzeug handelt, den gesetzlich möglichen Jahrespauschalwert ansetzen.
      4. Falls das Elektrofahrzeug nicht während des gesamten Kalenderjahres auf den Nutzer zugelassen war, hat der Nutzer mitzuteilen, in welchem Zeitraum das Elektrofahrzeug auf ihn zugelassen war. Ohne eine solche Mitteilung geht der Anbieter davon aus, dass das Elektrofahrzeug während des gesamten Kalenderjahres auf den Nutzer zugelassen war und über einen Ladepunkt geladen worden ist.
    4. Sollte das Elektrofahrzeug nach Anmeldung beim Anbieter auf einen anderen Halter umgemeldet werden, ist der Nutzer verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich das Datum des Halterwechsels mitzuteilen.

  8. Anmeldung Ladestrom; Ladezeitraum

    1. Voraussetzung für die Anmeldung von Ladestrom ist die Registrierung des zugehörigen öffentlich oder halb-öffentlich zugänglichen Ladepunktes auf der Plattform des Anbieters. Durch die Registrierung des Ladepunktes wird noch keine THG-Anrechnung übertragen und wird noch kein Vertrag i.S.v. Ziff. 3.2. abgeschlossen. Bei der Registrierung ist die Adresse des Ladepunktes anzugeben. Handelt es sich um einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt, ist zusätzlich die ID des Ladepunktes anzugeben. Bei einem halb-öffentlichen Ladepunkt sind Unterlagen zur eindeutigen Identifizierung des Ladepunktes, insbesondere die Ladepunktnummer, vorzulegen.
    2. Den an registrierten Ladepunkten abgegebenen Ladestrom kann der Nutzer jeweils nur für das gesamte Kalenderjahr, für das die Anmeldung durchgeführt wird, beim Anbieter anmelden. Die Anmeldung bezieht sich immer nur auf ein ganzes Kalenderjahr und kann spätestens bis zum 20. Februar des Folgejahres durchgeführt werden, sofern der Anbieter nicht ausdrücklich eine längere Frist bis spätestens 28. Februar des Folgejahres gewährt. Dem Nutzer steht es frei, bereits unterjährig Ladestrommengen gegenüber dem Anbieter zu melden.
    3. Die Anmeldung von Ladestrom aus öffentlich und halb-öffentlich zugänglichen Ladepunkten ist nur vollständig, wenn der Nutzer die folgenden Informationen an den Anbieter übermittelt:
      1. gemessene an Elektrofahrzeuge abgegebene Strommenge, die durch nachvollziehbare Aufzeichnungen dokumentiert ist; der Nutzer hat die Aufzeichnungen vorzulegen;
      2. Zeitraum, in dem die Strommenge an Elektrofahrzeuge abgegeben wurde.

  9. Übertragung THG-Anrechnung; Ausschluss der Doppeltvermarktung; Exklusivität

    1. Durch die Anmeldung von Elektrofahrzeugen (Ziff. 7.) bzw. von Ladestrom (Ziff. 8.) erhält der Anbieter das Recht, die von der Anmeldung jeweils erfasste Strommenge zum Zwecke der Anrechenbarkeit bei der UBA anzumelden.
    2. Gleichzeitig tritt der Nutzer das Recht zur Vermarktung der hieraus erzielbaren THG-Anrechnung an den Anbieter ab („abgetretene THG-Anrechnung“). Die Abtretung bezieht sich jeweils auf das gesamte Kalenderjahr bzw. die gesamten Kalenderjahre, für das bzw. die die Abtretung durchgeführt wird.
    3. Der Nutzer stellt sicher, dass die THG-Anrechnung von angemeldetem Ladestrom weder an einen Dritten vermarktet noch das Recht zur Vermarktung an einen Dritten abgetreten wird.
    4. Sollte der Nutzer die Exklusivitätsverpflichtung aus Ziff. 9.3. verletzt haben, behälft sich der Anbieter die Geltendmachung von Schadensersatz vor. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien einen pauschalen Schadensersatz i.H.v. 600€/tCO2eq. THG-Anrechnung. Dem Schuldner steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
    5. Der Anbieter ist berechtigt einen Dritten mit der Einreichung der Strommengen zum Zwecke der Anrechenbarkeit zu beauftragen.

  10. Verlängerung der Anmeldung

    1. Möchte der Nutzer für ein weiteres Kalenderjahr Ladestrom beim Anbieter anmelden, muss er eine erneute Anmeldung nach Ziff. 7 oder Ziff. 8 durchführen oder die Anmeldung verlängern. Eine automatische Verlängerung der Anmeldung findet nicht statt.
    2. Der Nutzer hat sicherzustellen, dass bei erneuter Anmeldung bzw. Verlängerung der Anmeldung weiterhin die in diesem Vertrag geregelten Voraussetzungen für die Anmeldung erfüllt sind.

  11. Anmeldung THG-Anrechnung; Verkauf der THG-Anrechnung

    1. Der Anbieter meldet den angemeldeten Ladestrom gem. § 11 Abs. 8 KVO bei der UBA an. Die UBA stellt nach positiver Prüfung eine Bescheinigung für die nachvollziehbar abgegebene Menge an aus erneuerbarer Energie erzeugtem elektrischen Strom und die damit verbundenen Lebenszyklustreibhausgasemissionen und damit über die erzielbare THG-Anrechnung aus. Die Bescheinigung der UBA ist Voraussetzung für die Vermarktung der THG-Anrechnung. Der Anbieter haftet nicht, sofern die UBA die Existenz der THG-Anrechnung nicht bescheinigt und der Grund für die fehlende Bescheinigung nicht aus der Sphäre des Anbieters stammt, dieser insbesondere die Meldung zur UBA fristgerecht durchgeführt hat.
    2. Der Anbieter vermarktet die abgetretene und durch die UBA bescheinigte THG-Anrechnung ohne vorherige weitere Abstimmung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Substitutionsverpflichtete. Eine Vermarktung der jeweiligen THG-Anrechnung des Nutzers erfolgt gebündelt mit der THG-Anrechnung von anderen Nutzern.
    3. Im Rahmen eines wirtschaftlichen und gewissenhaft ausgeübten Ermessens ist der Anbieter in der Entscheidung über die Art und Weise der Vermarktung der abgetretenen THG-Anrechnung frei, insbesondere kann er nach eigenem Ermessen entscheiden, zu welchen Preis er die THG-Anrechnung vermarktet.
  12. Vergütung; Anpassungsrecht

    1. Der Nutzer hat einen Anspruch auf Vergütung für die abgetretene THG-Anrechnung. Der Anspruch wird fällig, sobald die THG-Anrechnung durch die UBA bescheinigt wurde.
    2. Die Höhe der Vergütung für die THG-Anrechnung richtet sich nach deren Marktwert. Die Vergütung wird pro angemeldeter kWh bezahlt. Die Höhe der Vergütung wird dem Nutzer bei Anmeldung des Elektrofahrzeugs (Ziff. 7.) bzw. bei Anmeldung des Ladestroms (Ziff. 8.) angezeigt.
    3. Der Anbieter hat das Recht, die Höhe der Vergütung anzupassen, wenn sich zwischen dem Zeitpunkt der Anmeldung und der durch die UBA ausgestellten Bescheinigung, die behördlich festgelegten oder festgestellten Faktoren ändern, welche eine rechnerische Veränderung der Emissionsminderungen als Basis für die Vergütung pro Energieeinheit zur Folge haben. Die Faktoren beinhalten insbesondere die anzusetzende Emissionsintensität des Österreichisches Strommixes, der Energie-Multiplikator für Ladestrom und der Energie-Verbrauchs-Pauschalwert pro Fahrzeug.
  13. Auszahlung der Vergütung; Abtretung Auszahlungsanspruch

    1. Sofern der Nutzer gem. Ziff. 12. gegen den Anbieter einen Anspruch auf Vergütung hat, zahlt der Anbieter die Vergütung nach Maßgabe von Ziff. 13.2 ff. an den Nutzer aus.
    2. Der Anbieter zahlt die Vergütung spätestens 21 Tage nach Eingang der Bescheinigung der THG-Anrechnung durch die UBA beim Anbieter aus.
    3. Sofern der Anbieter dies im Rahmen der Anmeldung von Ladestrom bzw. Elektrofahrzeugen angeboten hat, zahlt der Anbieter die Vergütung bereits vorzeitig nach Anmeldung in der voraussichtlichen Höhe.  Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass der Nutzer weniger Ladestrom anrechnen kann (etwa, weil es vor Ende des Kalenderjahres einen Halterwechsel gegeben hat), oder verweigert die UBA die Bescheinigung ganz oder teilweise aus Gründen, die nicht dem Anbieter zuzurechnen sind, ist der Nutzer zur vollständigen oder anteiligen Erstattung der zu vorzeitig ausgezahlten Vergütung verpflichtet.  
    4. Sofern der Anbieter im Rahmen der Anmeldung zusätzliche Boni (Wechsler-Bonus, Sprinter-Prämie, etc.) angeboten hat, wird der Anbieter dieser gem. Ziff. 13.2. oder - sofern vereinbart - früher an den Nutzer zahlen.
    5. Abrechnungen gegenüber Firmennutzern erfolgen im Gutschriftenverfahren. Der Anbieter stellt die Gutschriften über Vergütungen des Firmennutzers im Account des Firmennutzers ein. Mit Firmennutzern kann eine gesonderte Vereinbarung zur Vergütung und den Zahlungsbestimmungen getroffen werden, die von diesen AGB abweicht.
    6. Auszahlungen werden unter Verwendung der vom Nutzer angegebenen Daten (Konto-Verbindung, etc.) getätigt. Der Nutzer ist verpflichtet, dem Anbieter alle zur Auszahlung notwendigen Daten mitzuteilen. Der Anbieter fordert den Nutzer zur Angabe fehlender Daten auf, sobald der Anspruch auf Vergütung nach Ziff. 12.1 fällig wird. Der Anbieter übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit dieser Daten und ist entsprechend nicht haftbar, falls diese Daten fehlerhaft sind.
    7. Kommt der Nutzer seiner Pflicht nach Ziff. 13.6. trotz Aufforderung innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Aufforderung nicht nach, verliert der Nutzer den Anspruch auf Vergütung. Dies gilt nicht in Fällen der Ziff. 16.1 oder 16.3. Der Anbieter ist verpflichtet, den Nutzer in jeder Aufforderung i.S.v. Ziff. 13.6. auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.  
    8. Abtretungen von Ansprüchen auf Vergütung des Nutzers aus dem Account bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung durch den Anbieter.
  14. Datenschutz

    1. Der Anbieter wird die Daten des Nutzers nach den gesetzlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten und nutzen.
    2. Ohne Einwilligung des Nutzers wird der Anbieter Daten des Nutzers nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks, der Abtretung und für die Inanspruchnahme der Plattform und Abrechnung erforderlich ist.
    3. Zu den Einzelheiten über Umfang und Verwendung von Daten und weitere Informationen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung wird auf die Datenschutzerklärung vom [Datum der Datenschutzerklärung] verwiesen, die im Rahmen der Plattform jederzeit über den Link „Datenschutzerklärung“ in druckbarer Form abrufbar ist.
  15. Vertragslaufzeit; Kündigung

    1. Der Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Nutzer läuft auf unbestimmte Zeit.
    2. Die Parteien können den Vertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen in Schriftform gegenüber der anderen Partei kündigen. Hinsichtlich aller im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung durch den Nutzer bereits angemeldeter Elektrofahrzeuge (Ziff. 7) oder Ladestrommengen (Ziff. 8) wird die Kündigung erst wirksam, sobald die hierfür geschuldete Vergütung ausgezahlt ist. Der Anbieter wird nach Maßgabe der Ziff. 11. die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bereits abgetretene THG-Anrechnung vermarkten und dem Nutzer eine etwaige Vergütung nach Maßgabe der Ziff. 13. auszahlen. Wechselseitige Ansprüche, die bis zur Wirkung der Kündigung entstehen, bleiben auch nach Vertragsbeendigung bestehen. Der Nutzer kann seine Kündigungserklärung bis zum Wirksamwerden der Kündigung widerrufen
      1. durch Erklärung gegenüber dem Anbieter in Textform,  
      2. oder indem er ein Elektrofahrzeug anmeldet (Ziff. 7.)
      3. oder indem er ein angemeldetes Elektrofahrzeug verlängert (Ziff. 10.)
      4. oder indem er einen Ladepunkt registriert (Ziff. 8.)
      5. oder indem er Ladestrom anmeldet (Ziff. 8.)
    3. Der Anbieter ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, sofern der Nutzer inaktiv ist. Ein Nutzer gilt als inaktiv, wenn der Abtretungszeitraum aller angemeldeten Elektrofahrzeuge abgelaufen ist, kein Ladepunkt registriert ist und der Nutzer über einen Zeitraum von zwölf Monaten kein Elektrofahrzeug anmeldet und keinen Ladepunkt registriert. Der Nutzer kann der Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist widersprechen,
      1. durch Erklärung gegenüber dem Anbieter in Textform,  
      2. oder indem er ein Elektrofahrzeug anmeldet (Ziff. 7.)
      3. oder indem er einen Ladepunkt registriert (Ziff. 8.1.)
    4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragspartien unberührt. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Anbieter liegt insbesondere dann vor, wenn
      1. sich der Nutzer unter Angabe verschiedener Namen und/oder E-Mail-Adressen mehrfach auf der Plattform registriert,
      2. der Nutzer die Plattform des Anbieters stört oder diese missbräuchlich nutzt / manipuliert,
      3. der Nutzer die Löschung seiner Daten verlangt,
      4. der Nutzer gegen diese AGB verstößt,
      5. der Nutzer sonstige Pflichten dieser AGB fortgesetzt und/oder schwerwiegend verletzt und eine Fortsetzung des Vertrages für den Anbieter aus diesem Grunde nicht zumutbar ist.
    5. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Anbieters verbleibt die bereits abgetretene THG-Anrechnung beim Anbieter, wird weiterhin durch diesen bei der UBA angemeldet und vermarktet. Sofern dem Nutzer nach Ziff. 12. ein Vergütungsanspruch zusteht, erhält der Nutzer für die Bescheinigung der abgetretenen THG-Anrechnung durch die UBA weiterhin die Vergütung.
    6. Der Anbieter ist berechtigt, mit Wirkung der Kündigung des Vertrages den Account des Nutzers zu deaktivieren (nur bei Vertragsschluss über die Plattform des Anbieters) und sämtliche Daten, die der Nutzer an den Anbieter übermittelt hat, zu löschen. Der Anbieter ist aber berechtigt die Daten weiter aufzubewahren, wenn und solange er sie für Abrechnungs- oder Nachweiszwecke benötigt (in der Regel 3 Jahre gem. § 11 Abs. 5 KVO.
  16. Haftungsbegrenzung

    1. Unabhängig vom Rechtsgrund, haftet der Anbieter für Schäden nur in den nachfolgenden Grenzen:
      1. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters, seines gesetzlichen Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen unbegrenzt;
      2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Anbieter, seines gesetzlichen Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die die andere Partei vertrauen darf.
    2. Darüber hinaus ist eine Haftung des Anbieters, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.
    3. Die Haftungsbegrenzungen nach den Ziff. 16.1. und 16.2. gelten nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.

  17. Informationen zur Online-Streitbeilegung / Verbraucher

    Im Rahmen der Verordnung über Online - Streitbeilegung zu Verbraucherangelegenheiten steht dem Privatnutzer unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.
  18. Alternative Streitbeilegung gem. Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

    Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
  19. Änderungen der AGB

    1. Der Anbieter kann diese AGB ändern, wenn
      1. Bestimmungen dieser AGB durch eine Gesetzesänderung unwirksam werden oder
      2. Bestimmungen dieser AGB durch eine gerichtliche Entscheidung unwirksam geworden sind oder voraussichtlich unwirksam werden oder
      3. die rechtliche oder tatsächliche Situation sich ändert und der Nutzer oder der Anbieter diese Veränderung bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehen konnte
      4. und dies zu einer Lücke im Vertrag führt oder die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges dadurch nicht unerheblich gestört wird. Der Anbieter darf die Vertragsbedingungen jedoch nur ändern, wenn gesetzliche Bestimmungen die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges nicht wiederherstellen oder diese die entstandene Lücke nicht füllen.
    2. Die Regelung in Ziff. 19.1. gilt nicht für Änderungen der Vergütung, Hauptleistungspflichten, Laufzeit des Vertrags sowie Regelungen zur Kündigung.
    3. Änderungen dieser AGB werden dem Nutzer spätestens 6 Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Schriftform angeboten. Die Zustimmung des Nutzers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn der Anbieter in seinem Angebot besonders hinweisen.
    4. Darüber hinaus kann der Nutzer den Vertrag fristlos zu dem im Angebot genannten Änderungsdatum kündigen.
  20. Schlussbestimmungen

    1. Für den Abschluss und die Abwicklung des Vertrages gilt das Recht der Republik Österreich.
    2. Ist der Firmennutzer ein Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen dem Anbieter und dem Firmennutzer ergebenden Streitigkeiten aus dem Vertrag in Hamburg (Deutschland), sofern nicht ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Für Firmennutzer, die kein Kaufmann sind, und Privatnutzer ist der Gerichtsstand der gesetzliche Gerichtsstand.
    3. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bestehen nicht und bedürfen, soweit gesetzlich zulässig, der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Änderungen oder Ergänzungen durch individuelle Vereinbarung bedürfen nicht der Schriftform.
    4. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Teile. Es gelten anstatt der ungültigen Bestimmung jene als vereinbart, welche rechtswirksam bzw. gesetzlich zulässig sind und dem Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen sowie der Absicht der Parteien am nächsten kommen.
  21. Widerrufsrecht / Verbraucher

Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (ZusammenStromen GmbH, Holzdamm 40, 20099 Hamburg, Deutschland, +49 (0) 40 5247 6703, [email protected]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • An ZusammenStromen GmbH, Holzdamm 40, 20099 Hamburg, Deutschland, [email protected]:
  • Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
  • Bestellt am (*)/erhalten am (*)
  • Name des/der Verbraucher(s)
  • Anschrift des/der Verbraucher(s)
  • Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
  • Datum

(*) Unzutreffendes streichen.


1 Anbieter und Nutzer nachfolgend jeweils einzeln auch „Partei“ und zusammen „die Parteien“ Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird in den AGB das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter.