AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die THG-Quoten-Vermarktung durch die ZusammenStromen GmbH

Stand: September 2023

Präambel

Die ZusammenStromen GmbH [Holzdamm 40, 20099 Hamburg, +49 (0) 40 5247 6703, [email protected]] (nachfolgend: „Anbieter“) bietet einen Service an zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung von elektrischem Strom, der in Straßenfahrzeugen verwendet wird (nachfolgend: „THG-Quote“).

Maßgeblich sind §§ 37a ff. der jeweils gültigen Fassung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (nachfolgend: „BImSchG“) i.V.m. §§ 5ff. der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (nachfolgend: „38. BImSchV“).

Kunden des Anbieters (nachfolgend: „Nutzer“)1 können auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) einen Vertrag mit dem Anbieter abschließen. Der Vertrag kann über die Plattform des Anbieters www.geld-fuer-eauto.de oder über eine digitale Plattform (z.B. Website oder App) eines Kooperationspartners des Anbieters (nachfolgend: „Kooperationspartner“) abgeschlossen werden.

Auf Grundlage des Vertrages kann der Nutzer THG-Quote

  • aus einem oder mehreren reinen Batterieelektrofahrzeuge (nachfolgend: „Elektrofahrzeuge“)
  • und/oder aus der Abgabe von Ladestrom an öffentlich zugänglichen Ladepunkten (nachfolgend: „Ladestrom“)

für die Vermarktung der THG-Quote durch den Anbieter anmelden. Der Nutzer tritt mit der Anmeldung des Elektrofahrzeugs bzw. des Ladestroms die mit diesem Elektrofahrzeug bzw. dem Ladestrom generierte THG-Quote an den Anbieter ab.

Der Anbieter wird die THG-Quote an Quotenverpflichtete vermarkten. Hierzu bestimmt der Nutzer durch die Anmeldung den Anbieter gem. §§ 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 5 Abs. 2 S. 1 38. BImSchV als Dritten i.S.v. § 37a Abs. 6 BImSchG.

Der Nutzer erhält im Gegenzug nach den nachfolgend definierten Bedingungen eine Vergütung vom Anbieter ausbezahlt.

  1. Geltungsbereich; Sprache

    1. Diese AGB regeln das Verhältnis zwischen dem Anbieter und dem Nutzer und betreffen die Abtretung der THG-Quote und die Vermarktung der abgetretenen THG-Quote durch den Anbieter sowie die Auszahlung einer Vergütung an den Nutzer.
    2. Diese AGB gelten für alle Verträge, die unter Einbeziehung dieser AGB zustande kommen, unabhängig davon, ob der Vertrag über die Plattform des Anbieters oder über die Plattform eines Kooperationspartners abgeschlossen wird.
    3. Der Vertragsinhalt und sonstige Kommunikation des Anbieters werden durchgängig in deutscher Sprache angeboten.
  2. Vertragsabschluss; Berechtigung zum Vertragsabschluss; Aktualisierungspflicht

    1. Der Vertrag zwischen dem Nutzer und dem Anbieter kann in folgenden Varianten geschlossen werden:
      1. durch Registrierung des Nutzers auf der Plattform des Anbieters oder der Plattform eines Kooperationspartners: Die Registrierung des Nutzers auf der Plattform des Anbieters oder eines Kooperationspartners erfolgt durch die Eingabe der Daten des Nutzers in ein Online-Formular. Das Online-Formular kann nur abgeschickt werden, wenn der Nutzer durch Markieren des Feldes „Ich stimme den AGB zu“ diese AGB zur Kenntnis genommen hat und sie akzeptiert. Durch das Absenden des Online-Formulars gibt der Nutzer ein Angebot auf Vertragsabschluss ab. Bei Nutzung der Plattform eines Kooperationspartners leitet der Kooperationspartner über seine Plattform die Erklärung des Nutzers als Bote an den Anbieter weiter. Der Kooperationspartner wird nicht Vertragspartner des Nutzers. Die bloße Darstellung der Leistungen des Anbieters auf der Plattform des Anbieters oder eines Kooperationspartners stellen noch kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Der Anbieter bestätigt die Registrierung per E-Mail gegenüber dem Nutzer. Dadurch kommt der Vertrag zwischen Anbieter und Nutzer auf der Basis dieser AGB zustande.
      2. über einen bestehenden Account: Sofern der Nutzer bereits einen Account auf der Plattform des Anbieters erstellt hat, kann der Nutzer ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages auf Basis dieser AGB über das Anklicken einer Schaltfläche in seinem bestehenden Account abgeben. Der Nutzer kann das Angebot nur abgeben, wenn der Nutzer durch Markieren des Feldes „Ich stimme diesen AGB zu“ diese AGB zur Kenntnis genommen hat und sie akzeptiert. Der Anbieter schickt eine Bestätigungs-E-Mail an den Nutzer. Dadurch kommt der Vertrag zwischen Anbieter und Nutzer auf Basis dieser AGB zustande.
    2. Der Anbieter schließt diesen Vertrag mit natürlichen Personen (nachfolgend „Privatnutzer“) und juristischen Personen bzw. rechtsfähigen Personengesellschaften (nachfolgend „Firmennutzer“) ab, sofern diese die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
      1. Zur Registrierung als Privatnutzer berechtigt ist jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat.
      2. Zur Registrierung als Firmennutzer berechtigt ist jede juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft mit einem Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU. In diesem Fall muss beim Registrierungsprozess zusätzlich der Name der Firma angegeben werden. Die im Namen des Firmennutzers handelnde Person muss eine entsprechende Firmen-Emailadresse verwenden. Die im Namen des Firmennutzers handelnde Person versichert mit der Registrierung, berechtigt zu sein, für den Firmennutzer handeln zu dürfen.
    3. Der Vertrag kann auch durch einen bevollmächtigten Vertreter des Nutzers abgeschlossen werden. Der Vertreter des Nutzers bestätigt im Rahmen des Vertragsschlusses nach Ziff. 2.1., dass er mit Vertretungsmacht des Nutzers handelt. Der Vertrag kommt zwischen dem Nutzer und dem Anbieter zustande.
    4. Kommt ein Vertrag mit einem Firmennutzer zustande, werden Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Firmennutzers nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Anbieter diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
    5. Der Nutzer hat keinen Anspruch auf Abschluss des Vertrages. Der Anbieter ist insbesondere berechtigt, das Angebot des Nutzers ohne Angaben von Gründen abzulehnen oder nicht anzunehmen.
    6. Der Nutzer hat bei dem Abschluss des Vertrages für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität seiner Angaben Sorge zu tragen. Der Nutzer ist verpflichtet, dem Anbieter etwaige Änderungen seiner Daten (insbesondere der Kontodaten) unverzüglich mitzuteilen. Der Nutzer ist nicht berechtigt, mehrfach mit unterschiedlichen Daten Verträge mit dem Anbieter abzuschließen.

      Der Nutzer ist nicht berechtigt, mehrfach mit unterschiedlichen Daten Verträge mit dem Anbieter abzuschließen.

  3. Bestimmung als Dritten; Inhalt des Vertrages
    1. Durch den Abschluss des Vertrages erhält der Nutzer die Möglichkeit, Elektrofahrzeuge (Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 7.) sowie Ladestrom (Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 8.) anzumelden und dadurch THG-Quote an den Anbieter zu übertragen (Ziff. 9.).
    2. Durch eine Anmeldung i.S.v. Ziff. 6. bis Ziff. 8. bestimmt der Nutzer gem. §§ 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 5 Abs. 2 S. 1 38. BImSchV den Anbieter als Dritten i.S.v. § 37a Abs. 6 BImSchG. Die Bestimmung als Dritten bezieht sich bei der Anmeldung eines Elektrofahrzeugs auf den Abtretungszeitraum (Ziff. 7.1.) und bei der Anmeldung von Ladestrom auf den Ladezeitraum (Ziff. 8.3.).
    3. Durch den Abschluss des Vertrages ermächtigt der Nutzer den Anbieter zudem, übertragene THG-Quote (Ziff. 9.) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte zu vermarkten.
    4. Im Übrigen werden durch den Abschluss des Vertrages keine Pflichten oder Zahlungsansprüche begründet, insbesondere erfolgt noch keine Abtretung der THG-Quote an den Anbieter.
  4. Persönlicher Account (nur bei Vertragsschluss über Plattform des Anbieters gem. Ziff. 2.1.a)); Nutzungsrechte und - pflichten

    1. Kommt der Vertrag über die Plattform des Anbieters (www.geld-fuer-eauto.de) zustande (Ziff. 2.1.a)), wird ein persönlicher Account für den Nutzer erstellt.

    2. Zur Erstellung des Accounts wählt der Nutzer im Rahmen der Registrierung (Ziff. 2.1.a)) persönliche Zugangsdaten (Benutzername und Passwort). Außerdem muss der Nutzer die angegebene E-Mail-Adresse durch Anklicken eines Bestätigungs-Links bestätigen.

    3. Der Nutzer kann über seinen Account Elektrofahrzeuge (Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 7.) sowie Ladestrom (Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 8.) anmelden, den Abtretungszeitraum angemeldeter Elektrofahrzeuge verlängern (Ziff. 10.), den Abtretungszeitraum angemeldeter Elektrofahrzeuge verkürzen (Ziff. 7.2.a)) und angezeigte Elektrofahrzeuge sowie Ladepunkte aus dem Account löschen (Ziff. 4.4.).

      1. Angemeldete Elektrofahrzeuge werden für die Dauer des Abtretungszeitraums (Ziff. 7.1.) im Account des Nutzers angezeigt. Mit Ablauf des Abtretungszeitraumes wird das Fahrzeug mit dem Status „inaktives Fahrzeug“ gekennzeichnet.
      2. Mit der Registrierung eines Ladepunktes (Ziff. 8.1.) wird der Ladepunkt im Account des Nutzers angezeigt.
    4. Der Nutzer kann angezeigte Elektrofahrzeuge oder Ladepunkte löschen. Das Elektrofahrzeug bzw. der Ladepunkt wird dann aus dem Account gelöscht, sobald die Vergütung für das Elektrofahrzeug bzw. alle Vergütungen für angemeldete Ladestrommengen des Ladepunktes ausgezahlt wurden. Sofern der registrierte Ladepunkt in einer Ladesäule mit mehreren Ladepunkten integriert ist, kann der Ladepunkt nur gelöscht werden, wenn alle Vergütungen für angemeldete Ladestrommengen aller Ladepunkte der zugehörigen Ladesäule ausgezahlt wurden. Das Elektrofahrzeug bzw. der Ladepunkt werden dann nicht mehr im Account angezeigt. Der Nutzer kann ein abgemeldetes Elektrofahrzeug reaktivieren, indem er es erneut anmeldet (Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 7.) und der Nutzer kann einen abgemeldeten Ladepunkt reaktivieren, indem er den Ladepunkt erneut registriert (Ziff. 8.1.). Reaktivierte Elektrofahrzeuge bzw. Ladepunkte werden nach Maßgabe der Ziff. 4.3.a)/b) im Account des Nutzers angezeigt.

    5. Der Nutzer führt keinen Missbrauch oder Betrug über seinen Account durch oder schadet dem Anbieter in anderer Weise durch Nutzung.

    6. Wird in einem Abtretungszeitraum das Elektrofahrzeug auf eine andere Person zugelassen, hat der Nutzer die andere Person über den Abtretungszeitraum und eine etwaige Mitteilung des Anbieters nach § 8 Abs. 1 38. BImSchV bei der zuständigen Stelle zu informieren.

  5. Freunde-Werben-Freunde (nur bei Vertragsschluss über Plattform des Anbieters Ziff. 2.1.a))

    1. Kommt der Vertrag über die Plattform des Anbieters (www.geld-fuer-eauto.de) zustande (Ziff. 2.1.a)), kann der Nutzer über seinen Account weitere Nutzer werben (nachfolgend „Freunde“). Der Nutzer kann dazu in seinem Account einen Einladungslink generieren, der mit Dritten geteilt werden kann. Nicht als Freund geworben werden können KFZ-Betriebe wie Autohäuser oder Werkstätten. Ein Nutzer darf so viele Freunde als Nutzer werben, wie er möchte – jedoch jeden Freund nur einmal. Eine kommerzielle Nutzung des Einladungslinks ist ausgeschlossen.

    2. Der Nutzer hat einen Freund dann erfolgreich geworben, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

      1. Der Freund hat über den Einladungslink, den der Nutzer über die Plattform des Anbieters generiert hat, einen Vertrag mit dem Anbieter nach Maßgabe der Ziff. 2.1.a) auf Basis dieser AGB abgeschlossen. Wenn der Vertragsschluss nicht über den Einladungslink des werbenden Nutzers erfolgt, kann keine Zuordnung des Vertragsschlusses zum werbenden Nutzer mehr vorgenommen werden. Eine nachträgliche Zuordnung ist nicht möglich.
      2. Der Freund hat innerhalb von zwölf Monaten nach dem Vertragsschluss zwischen dem Freund und dem Anbieter ein Elektrofahrzeug nach Maßgabe der Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 7. angemeldet oder eine relevante Menge Ladestrom nach Maßgabe der Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 8. angemeldet. Die relevante Menge Ladestrom ist variabel und ergibt sich aus den Angaben auf der Plattform im Zeitpunkt der Registrierung des Freundes (Ziff. 5.2.a.)).
      3. Der Anbieter hat eine Bescheinigung des Umweltbundesamtes über abgetretene THG-Quote des Freundes erhalten (§ 8 Abs. 2 38. BImSchV).
    3. Für jede erfolgreiche Werbung eines Freundes i.S.v. Ziff. 5.2. hat der Nutzer gegen den Anbieter Anspruch auf Zahlung eines Freunde-Werben-Bonus. Der Freunde-Werben-Bonus wird nur einmal je geworbenem Freund ausgezahlt. Die Höhe des Freunde-Werben-Bonus ist variabel und ergibt sich aus den Angaben auf der Plattform im Zeitpunkt der Registrierung des Freundes (Ziff. 5.2.a)). Die Auszahlung des Freunde-Werben-Bonus erfolgt nach Maßgabe von Ziff. 13.

    4. Der Anspruch auf den Freunde-Werben Bonus i.S.v. Ziff. 5.3. entsteht nicht, wenn der Nutzer oder der Freund seinen Account innerhalb des Zeitraums der Ziff. 5.2.b) löscht oder der Account vom Anbieter in dem Zeitraum nach Ziff. 5.2.b) gelöscht wird.

    5. Freunde müssen die in Ziff. 2.2. geregelten Voraussetzungen erfüllen und müssen einen eigenen Account und eigene Bankdaten verwenden. Personen, die im gleichen Haushalt wohnen wie der Privatnutzer, können nicht geworben werden.

    6. Schließt ein Freund über einen Einladungslink einen Vertrag mit dem Anbieter auf Basis dieser AGB, wird der Anbieter den Namen des Freundes dem Nutzer anzeigen, der den Freund geworben hat. Zu den Einzelheiten der Datenverarbeitung wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen.

    7. Der Nutzer stellt sicher, dass im Rahmen der Werbung eines Freundes keine Drittrechte verletzt werden und alle vertraglichen und sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten werden. Der Nutzer wird insbesondere folgende Handlungen unterlassen: Selbstempfehlungen und Mehrfachanmeldungen des Nutzers; Verbreiten und Spammen des Einladungslinks auf öffentlichen Seiten z.B. auf Partnerseiten, auf Facebook, auf YouTube, in Foren etc.; Keyword-Bidding mit dem Ziel, Traffic auf Webseiten mit dem Einladungslink zu generieren und auf Domains des Anbieters weiterzuleiten; Werben von Fake-Accounts; Bekleben fremden Eigentums mit Aufklebern, auf denen der Einladungslink aufgedruckt ist sowie jeglichen Handlungen, die dem Zweck des Freunde-Werben-Freunde-Programms widersprechen.

    8. Der Anbieter ist berechtigt, den Vertrag des Nutzers zu kündigen, den Nutzer vom Freunde-Werben-Freunde Programm auszuschließen, fällige Ansprüche auf Freunde-Werben-Boni nicht auszuzahlen, den Einladungslink zu deaktivieren und/oder den Account des Nutzers zu sperren, sofern der Nutzer im Zusammenhang mit der Werbung eines Freundes gegen diese AGB oder sonstiges geltendes Recht verstößt. Der Anbieter ist berechtigt, die genannten Maßnahmen vorübergehend durchzuführen, sofern der Verdacht besteht, dass der Nutzer im Zusammenhang mit der Werbung eines Freundes gegen diese AGB oder sonstiges geltendes Recht verstößt. Der Anbieter wird die Maßnahme unverzüglich aufheben, sofern der Verdacht widerlegt wird.

    9. Auf Anfrage kann eine gesonderte Vereinbarung zur Teilnahme am Freunde-Werben-Freunde Programm geschlossen werden, die eine vollumfängliche kommerzielle Nutzung des Einladungslinks erlaubt. Hierbei wird eine von diesen AGB abweichende Vergütung vereinbart und es gelten nicht die Regelungen auf der Plattform des Anbieters.

    10. Der Anbieter ist berechtigt, das Freunde-Werben-Freunde Programm i.S.v. Ziff. 5.1. bis Ziff. 5.9. jederzeit zu beenden. Sofern ein Freund im Zeitpunkt der Beendigung des Programms über einen bereits generierten Einladungslink bereits einen Vertrag abgeschlossen hat (Ziff. 5.2.a)), entsteht der Anspruch auf Auszahlung des Freunde-Werben-Bonus auch dann, wenn die Voraussetzungen gem. Ziff. 5.2.b) und 5.2.c) erst nach Beendigung des Programms erfüllt werden.

    11. Gegenüber Firmennutzern vermarktet der Anbieter das Freunde-Werben-Freunde Programm mit der Bezeichnung „Werbe-Bonus-Programm“. Freunde werden als Partner oder Kunden bezeichnet. Ziff. 5.1. bis 5.10. gelten entsprechend.

  6. Anmeldung Elektrofahrzeuge/ Ladestrom

    1. Auf der Basis des Vertrages kann der Nutzer beliebig viele Elektrofahrzeuge (Ziff. 7.) und beliebige Mengen Ladestrom (Ziff. 8.) bei dem Anbieter anmelden. Die Anmeldung von Elektrofahrzeugen sowie Ladestrom kann zeitgleich mit Vertragsschluss (Ziff. 2.1.) oder zu einem späteren Zeitpunkt während der Laufzeit des Vertrags (Ziff. 15.) erfolgen.

    2. Die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs oder von Ladestrom kann durch einen bevollmächtigten Vertreter des Nutzers vorgenommen werden. Der Vertreter des Nutzers bestätigt mit der Anmeldung, dass er mit Vertretungsmacht des Nutzers handelt.

    3. Der Nutzer versichert, dass er im Rahmen der Anmeldung sämtliche Daten und Informationen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß angibt und die Daten und Informationen in keinerlei Weise verfälscht oder manipuliert worden sind. Sollte ein Nutzer bewusst und vorsätzlich falsche Angaben machen und entstehen dem Anbieter hierdurch Schäden, so ist der Nutzer zu Schadensersatz verpflichtet.

    4. Mit der Anmeldung erklärt der Nutzer ausdrücklich sein Einverständnis, dass der Anbieter die abgetretene THG-Quote beim Umweltbundesamt anmeldet, er bei sonstigen Behörden alle erforderlichen Erklärungen für eine erfolgreiche Vermarktung von THG-Quote abgibt und er dabei die übermittelten Dokumente des Nutzers samt dessen Daten erforderlichenfalls an Dritte weiterleitet.

    5. Der Anbieter überprüft die übermittelten Daten und Dokumente und bestätigt die Anmeldung. Der Anbieter ist berechtigt, die Anmeldung abzulehnen. Der Anbieter kann die Anmeldung von Elektrofahrzeugen insbesondere dann ablehnen, sofern der Gesetzgeber keinen Schätzwert nach § 7 Abs. 3 38. BImSchV für das Elektrofahrzeug veröffentlicht hat, oder andere regulatorische Vorgaben, insbesondere der 38. BImSchV oder verbindliche Regelungen des Umweltbundesamtes, dies erfordern.
  7. Anmeldung Elektrofahrzeuge; Abtretungszeitraum

    1. Die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs erfolgt für

      1. ein Kalenderjahr (wahlweise das aktuelle Kalenderjahr der Anmeldung oder das darauffolgende Kalenderjahr) oder
      2. zwei Kalenderjahre (das laufende Kalenderjahr der Anmeldung sowie das darauffolgende Kalenderjahr) (nachfolgend: „Abtretungszeitraum“).

      Die Anmeldung für ein laufendes Kalenderjahr kann zeitlich beschränkt sein, wenn regulatorische Vorgaben, insbesondere die 38. BImSchV oder verbindliche Regelungen des Umweltbundesamtes, dies erfordern. Dem Nutzer wird die zeitliche Beschränkung rechtzeitig in geeigneter Form mitgeteilt. Dem Nutzer kann die Möglichkeit angezeigt werden, zusätzlich zum gewählten Abtretungszeitraum, die Anmeldung eines Elektrofahrzeuges bis zu einer vom Anbieter bekannt gegebenen Frist für das Vorjahr auszuwählen.

    2. Der Abtretungszeitraum beträgt standardmäßig zwei Kalenderjahre i.S.v. Ziff. 7.1.b).

      1. Der Nutzer kann den laufenden Abtretungszeitraum angemeldeter Elektrofahrzeuge bis zum 15.12. des Kalenderjahres der Anmeldung auf das Kalenderjahr der Anmeldung verkürzen. Der Abtretungszeitraum beträgt dann lediglich ein Kalenderjahr (Ziff. 7.1.a)).
      2. Sofern die THG-Quote eines Elektrofahrzeugs oder das Recht zur Vermarktung der THG-Quote im Kalenderjahr der Anmeldung bereits an einen Dritten übertragen wurde, bezieht sich der Abtretungszeitraum lediglich auf das dem Kalenderjahr der Anmeldung nachfolgende Kalenderjahr (Ziff. 7.1.a)).
      3. Der Nutzer kann den Abtretungszeitraum nach Maßgabe der Ziff. 10. verlängern. Sofern der Nutzer die Anmeldung nicht verlängert, wird der Abtretungszeitraum für das Elektrofahrzeug automatisch mit Ablauf beendet.
    3. Anmeldungen von Elektrofahrzeugen erfolgen, indem der Nutzer dem Anbieter ein Foto/Scan der Vorder- und Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil I des angemeldeten Elektrofahrzeugs gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist (nachfolgend „Fahrzeugschein“) zur Verfügung stellt. Sofern der Anbieter bereits eine Kopie/Scan des Fahrzeugscheins des Nutzers vorliegen hat, erfolgt die Anmeldung, indem der Nutzer bestätigt, dass der bereits zur Verfügung gestellte Fahrzeugschein mit dem bestehenden Fahrzeugschein identisch und noch aktuell ist.

    4. Elektrofahrzeuge können nur angemeldet werden, sofern kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

      1. das Elektrofahrzeug ist im Fahrzeugschein bei der Kraftstoffart bzw. Energiequelle als „reines Elektrofahrzeug“ (Code: 0004) ausgewiesen;
      2. der Nutzer ist im Fahrzeugschein als Halter des Elektrofahrzeugs eingetragen. Bei Privatnutzern ist es ausreichend, dass ein Mitglied des Haushaltes des Privatnutzers als Halter auf dem Fahrzeugschein des Elektrofahrzeugs eingetragen ist. Der Privatnutzer bestätigt in diesem Fall bei der Anmeldung des Elektrofahrzeugs, dass er mit Verfügungsbefugnis des Halters handelt.
  8. Anmeldung Ladestrom; Ladezeitraum

    1. Voraussetzung für die Anmeldung von Ladestrom ist die Registrierung des zugehörigen Ladepunktes. Durch die Registrierung des Ladepunktes wird noch keine THG-Quote übertragen. Bei der Registrierung eines Ladepunktes sind der Betreiber des Ladepunktes sowie der genaue Standort anzugeben. Ist der Nutzer nicht selbst Betreiber des Ladepunktes, bestätigt er bei der Registrierung, dass er mit Verfügungsbefugnis des Betreibers handelt. Der Nutzer legt auf Nachfrage einen Nachweis über die Verfügungsbefugnis vor. Der Nutzer bestätigt mit der Registrierung, dass es sich um einen öffentlich-zugänglichen Ladepunkt i.S.v. § 2 Nr. 5 LSV handelt. Der Nutzer bestätigt außerdem, dass der Ladepunkt die Voraussetzungen der LSV erfüllt. Erforderlich ist insbesondere eine Anzeige des Ladepunktes bei der Bundesnetzagentur (§ 5 LSV). Auf Anfrage des Anbieters übermittelt der Nutzer eine Bestätigung der Anzeige bei der Bundesnetzagentur. Zudem kann es für die Anmeldung von Ladestrom erforderlich sein, dass die Bundesnetzagentur den zugehörigen Ladepunkt veröffentlicht hat oder der Anbieter der Bundesnetzagentur die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat (§ 6 Abs. 3 38. BImSchV).

    2. Sollte der Ladepunkt im Zeitpunkt der Anmeldung von Ladestrom gem. Ziff. 8.3. noch nicht gem. § 5 LSV bei der Bundesnetzagentur angezeigt worden sein, holt der Anbieter auf Wunsch des Nutzers die Anzeige nach § 5 LSV für den Nutzer nach. Eine Anmeldung der abgetretenen THG-Quote für angemeldeten Ladestrom durch den Anbieter (Ziff. 11.1.) ist in diesem Fall erst möglich, sobald die Bundesnetzagentur die Anzeige des Ladepunktes bestätigt. Der Anbieter haftet nicht, sofern eine rechtzeitige Anmeldung der abgetretenen THG-Quote nach Ziff. 11.1. aufgrund einer Verzögerung der Bestätigung der Anzeige durch die Bundesnetzagentur unmöglich ist. Löscht der Nutzer einen registrierten Ladepunkt nach Maßgabe der Ziff. 4.4., für den der Anbieter die Anzeige nach § 5 LSV durchgeführt hat, ist der Anbieter berechtigt, den Ladepunkt bei der Bundesnetzagentur abzumelden.

    3. Die Anmeldung von Ladestrom bezieht sich immer auf eine konkrete Strommenge, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums in der Vergangenheit (nachfolgend: „Ladezeitraum“) an einem registrierten Ladepunkt abgegeben worden ist. Der Ladezeitraum kann kürzer sein als ein Kalenderjahr. Der Nutzer kann für registrierte Ladepunkte beliebig viele Ladezeiträume anmelden. Angemeldet Ladezeiträume für einen registrierten Ladepunkt dürfen sich jedoch nicht überschneiden. Der in einem Kalenderjahr abgegebene Ladestrom kann während des Kalenderjahres angemeldet werden. Sofern die Regelungen der 38. BImSchV bzw. des Umweltbundesamtes dies zulassen, kann der in einem Kalenderjahr abgegebene Ladestrom alternativ spätestens bis zu einem vom Anbieter bei Registrierung des Ladepunktes bekannt gegebenen Datum des Folgejahres angemeldet werden.

    4. Die Anmeldung von Ladestrom erfolgt durch die Übermittlung aller nachfolgend genannten Informationen:

      1. entnommene Strommenge

      2. Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde.

      Der Nutzer legt auf Anfrage des Anbieters Nachweise über die entnommene Strommenge vor.

  9. Abtretung THG-Quote; Ausschluss der Doppeltvermarktung; Exklusivität

    1. Durch die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs (Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 7.) bzw. von Ladestrom (Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 8.) tritt der Nutzer das Recht zur Vermarktung der hieraus erzielbaren THG-Quote an den Anbieter ab („abgetretene THG-Quote“). Die Abtretung bezieht sich jeweils auf den in Ziff. 7.1 Satz 1 geregelten Abtretungszeitraum sowie bei Wahl der Option in Ziff. 7.1 Satz 2 auf das Vorjahr bzw. den in Ziff. 8.3. geregelten Ladezeitraum.

    2. Der Nutzer stellt sicher, dass die THG-Quote von angemeldetem Ladestrom im Ladezeitraum weder an einen Dritten vermarktet wurde noch das Recht zur Vermarktung im Ladezeitraum an einen Dritten abgetreten wurde.

    3. Der Nutzer ist verpflichtet, die THG-Quote eines angemeldeten Elektrofahrzeugs ab dem Zeitpunkt der Anmeldung bis zum Ablauf des Abtretungszeitraum weder an einen Dritten zu verkaufen noch das Recht zur Vermarktung der THG-Quote an einen Dritten abzutreten.

    4. Der Nutzer ist verpflichtet, die THG-Quote von Ladestrom für registrierte Ladepunkte (Ziff. 8.1.) exklusiv an den Anbieter zu übertragen. Meldet der Nutzer den Ladepunkt aus seinem Account (Ziff. 4.4.) ab, ist die Exklusivitätsverpflichtung beendet.

  10. Verlängerung der Anmeldung Elektrofahrzeuge

    1. Der Nutzer kann den Abtretungszeitraum angemeldeter Elektrofahrzeuge jeweils um einen weiteren Abtretungszeitraum im Sinne von Ziff. 7.1 b) und 7.2 verlängern. Verlängerungen können für jedes angemeldete Elektrofahrzeug beliebig oft durchgeführt werden.

    2. Verlängerungen sind nur möglich, sofern die in Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 7. geregelten Voraussetzungen der Anmeldung weiterhin erfüllt sind. Verlängerungen erfolgen nach Maßgabe von Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 7.

    3. Der Anbieter wird den Nutzer vor Ablauf des Abtretungszeitraums (Ziff. 7.1.) auf die Möglichkeit einer Verlängerung angemeldeter Elektrofahrzeuge hinweisen.

  11. Anmeldung THG-Quote; Verkauf der THG-Quote

    1. Der Anbieter meldet die abgetretene THG-Quote unter Einhaltung der Frist gem. § 8 Abs. 1 38. BImSchV beim Umweltbundesamt an. Das Umweltbundesamt bescheinigt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Existenz der abgetretenen THG-Quote für das jeweilige Kalenderjahr des Abtretungszeitraums. Die Existenzbescheinigung des Umweltbundesamtes ist Voraussetzung für die Vermarktung der abgetretenen THG-Quote. Der Anbieter haftet nicht, sofern das Umweltbundesamt die Existenz der THG-Quote für ein Kalenderjahr des Abtretungszeitraums nicht oder nicht rechtzeitig bis 31. März des Folgejahrs bescheinigt und der Grund für die fehlende oder verspätete Bescheinigung nicht aus der Sphäre des Anbieters stammt, dieser insbesondere die Meldung zum Umweltbundesamt fristgerecht durchgeführt hat.

    2. Der Anbieter vermarktet die abgetretene und durch das Umweltbundesamt bescheinigte THG-Quote ohne vorherige weitere Abstimmung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte. Eine Vermarktung der jeweiligen THG-Quote des Nutzers erfolgt gebündelt mit der THG-Quote von anderen Nutzern.

    3. Im Rahmen eines wirtschaftlichen und gewissenhaft ausgeübten Ermessens ist der Anbieter in der Entscheidung über die Art und Weise der Vermarktung der abgetretenen THG-Quote frei, insbesondere kann er nach eigenem Ermessen entscheiden, zu welchen Preis er die THG-Quote vermarktet. Der Anbieter bemüht sich, langfristige Abnahmeverträge mit Dritten abzuschließen, die einen sofortigen Verkauf der THG-Quote ermöglichen.

  12. Vergütung; Anpassungsrecht

    1. Der Nutzer hat einen Anspruch auf Vergütung für die abgetretene THG-Quote. Der Anspruch wird fällig, sobald die THG-Quote durch das Umweltbundesamt bescheinigt wurde (§ 8 Abs. 2 38. BImSchG).

    2. Die Höhe der Vergütung für die THG-Quote aus Elektrofahrzeugen richtet sich nach der Fahrzeugklasse des angemeldeten Elektrofahrzeugs (laut Fahrzeugschein) und wird pro Kalenderjahr und angemeldetem Elektrofahrzeug bezahlt. Bezugspunkt der Vergütung ist der für die jeweilige Fahrzeugklasse einschlägige Schätzwert der anrechenbaren energetischen Menge elektrischen Stroms für ein reines Batterieelektrofahrzeug gemäß § 7 Abs. 3 38. BImSchV (nachfolgend „Schätzwert“), der für das jeweilige Kalenderjahr vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Wird während des Abtretungszeitraums ein neuer Schätzwert für die Fahrzeugklasse des Nutzers veröffentlicht, so ist dieser neue Schätzwert Grundlage für die Berechnung der Vergütung für das Kalenderjahr, für das der neue Schätzwert gilt. Die Vergütung für Ladestrom wird pro angemeldeter kWh bezahlt. Die Höhe der Vergütung wird dem Nutzer bei Anmeldung des Elektrofahrzeugs (Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 7.) für den Abtretungszeitraum bzw. bei Anmeldung des Ladestroms (Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 8.) für den Ladezeitraum oder bei Verlängerung der Anmeldung von Elektrofahrzeugen (Ziff. 10.) für den verlängerten Abtretungszeitraum angezeigt. Ändert sich der Schätzwert für das zweite Kalenderjahr des laufenden zweijährigen Abtretungszeitraums (Ziff. 7.1.b)), so ändert sich die Vergütung für das zweite Kalenderjahr allein im Verhältnis des alten zum neuen Schätzwert. Sollte sich die Höhe der Vergütung für das zweite Kalenderjahr durch die neuen Schätzwerte verringern, wird dies dem Nutzer unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen nach Veröffentlichung der neuen Schätzwerte im Bundesanzeiger mitgeteilt.

    3. Bescheinigt das Umweltbundesamt die THG-Quote trotz rechtzeitiger Anmeldung des Anbieters erst nach dem 31. März des Folgejahres (vgl. Ziff. 11.1 Satz 4), so ist der Anbieter berechtigt, die Vergütung anzupassen, jedoch allein im Verhältnis der ursprünglichen Vergütung zur Vergütung für das folgende Kalenderjahr. Dies kann auch zu einer Erhöhung der Vergütung führen.

    4. Der Anbieter ist berechtigt, für einzelne Kalenderjahre eine zusätzliche Bonuszahlung anzubieten. Die Höhe der Bonuszahlung wird dem Nutzer im Zeitpunkt der Anmeldung des Elektrofahrzeugs (Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 7.) bzw. des Ladestroms (Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 8.) oder bei Verlängerung der Anmeldung von Elektrofahrzeugen (Ziff. 10.) angezeigt. Die Bonuszahlung wird zusammen mit der Vergütung nach Maßgabe der Ziff. 13. ausgezahlt.

    5. Der Anbieter ist berechtigt, die Vergütung für THG-Quote angemeldeter Elektrofahrzeuge für den laufenden zweijährigen Abtretungszeitraum (Ziff. 7.1.b)) jeweils bis zum 01.12. eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr nach billigem Ermessen anzupassen, sofern sich die preisbildenden gesetzlichen Rahmenbedingungen der 38. BImSchV sowie des BImSchG verändern. Hierzu zählen insbesondere Änderungen des § 5 Abs. 3 38. BImSchV sowie eine Änderung des Wertes der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland nach § 5 Abs. 4 38. BImSchV. Eine Anpassung der Vergütung kann sowohl nach oben als auch nach unten vorgenommen werden. Der Nutzer ist jederzeit berechtigt (insbesondere bei einer Senkung der Vergütung), den Abtretungszeitraum für seine angemeldeten Elektrofahrzeuge nach Maßgabe der Ziff. 7.2.b) auf das laufende Kalenderjahr zu verkürzen.

  13. Auszahlung der Vergütung; Abtretung Auszahlungsanspruch

    1. Sofern der Nutzer gem. Ziff. 12. gegen den Anbieter einen Anspruch auf Vergütung hat, zahlt der Anbieter die Vergütung nach Maßgabe von Ziff. 13.2 ff. an den Nutzer aus.

    2. Der Anbieter zahlt die Vergütung spätestens 21 Tage nach Eingang der Bescheinigung der THG-Quote durch das Umweltbundesamt beim Anbieter aus. Die Auszahlung erfolgt als Gesamtbetrag für die gesamte abgetretene THG-Quote (aus Elektrofahrzeugen oder Ladestrom), die zum selben Zeitpunkt gegenüber Quotenverpflichteten vermarktet wird. Zusätzlich zur Vergütung zahlt der Anbieter Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, sofern diese anfällt.

    3. Sofern der Anbieter dies im Rahmen der Anmeldung von Ladestrom bzw. Elektrofahrzeugen angeboten hat, hat der Nutzer die Option, bereits vor Bescheinigung der THG-Quote durch das Umweltbundesamt eine Direktzahlung (nachfolgend „reduzierte Prämie“) anstelle der Vergütung nach Ziff. 13.1 zu erhalten. Die Höhe der jeweiligen reduzierten Prämie wird dem Nutzer vor Wahl der Option mitgeteilt. Wählt der Nutzer diese Option, so wird der Anbieter die reduzierte Prämie innerhalb eines vom Anbieter mit dem Angebot der reduzierten Prämie bekannt gegebenen Zeitraums an den Nutzer auszahlen. Der Anbieter ist berechtigt die reduzierte Prämie auf die Vergütung nach Ziff. 13.1 anzupassen oder ganz abzulehnen, wenn der Anbieter feststellt oder berechtigten Grund zu Annahme hat, dass der Nutzer die reduzierte Prämie entgegen Regelungen dieser AGB oder entgegen den Angebotskonditionen missbräuchlich verwendet. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass der Nutzer weniger Ladestrom anrechnen kann (etwa, weil es vor Ende des Kalenderjahres einen Halterwechsel gegeben hat), oder verweigert das Umweltbundesamt die Bescheinigung ganz oder teilweise aus Gründen, die nicht dem Anbieter zuzurechnen sind, ist der Nutzer zur vollständigen oder anteiligen Erstattung der reduzierten Prämie verpflichtet.

    4. Abrechnungen gegenüber Firmennutzern erfolgen im Gutschriftenverfahren. Der Anbieter stellt die Gutschriften über Vergütungen des Firmennutzers im Account des Firmennutzers ein. Mit Firmennutzern kann eine gesonderte Vereinbarung zur Vergütung und den Zahlungsbestimmungen getroffen werden, die von diesen AGB abweicht.

    5. Auszahlungen werden unter Verwendung der vom Nutzer angegebenen Daten (Konto-Verbindung, etc.) getätigt. Der Nutzer ist verpflichtet, dem Anbieter alle zur Auszahlung notwendigen Daten mitzuteilen. Der Anbieter fordert den Nutzer zur Angabe fehlender Daten auf, sobald der Anspruch auf Vergütung nach Ziff. 12.1 fällig wird. Der Anbieter übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit dieser Daten und ist entsprechend nicht haftbar, falls diese Daten fehlerhaft sind.

    6. Kommt der Nutzer seiner Pflicht nach Ziff. 13.5. trotz Aufforderung innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Aufforderung nicht nach, verliert der Nutzer den Anspruch auf Vergütung. Dies gilt nicht in Fällen der Ziff. 16.1 oder 16.3. Der Anbieter ist verpflichtet, den Nutzer in jeder Aufforderung i.S.v. Ziff. 13.4. auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

    7. Abtretungen von Ansprüchen auf Vergütung des Nutzers aus dem Account bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung durch den Anbieter.

  14. Datenschutz

    1. Der Anbieter wird die Daten des Nutzers nach den gesetzlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten und nutzen.

    2. Ohne Einwilligung des Nutzers wird der Anbieter Daten des Nutzers nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks, der Abtretung und für die Inanspruchnahme der Plattform und Abrechnung erforderlich ist.

    3. Zu den Einzelheiten über Umfang und Verwendung von Daten und weitere Informationen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen, die im Rahmen der Plattform jederzeit über den Link „Datenschutzerklärung“ in druckbarer Form abrufbar ist.

  15. Vertragslaufzeit; Kündigung

    1. Der Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Nutzer läuft auf unbestimmte Zeit.

    2. Die Parteien können den Vertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen in Textform gegenüber der anderen Partei kündigen. Hinsichtlich aller im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits angemeldeter Elektrofahrzeuge des Nutzers wird die Kündigung erst wirksam, sobald der jeweilige Abtretungszeitraum abgelaufen ist. Der Anbieter wird nach Maßgabe der Ziff. 11. die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bereits abgetretene THG-Quote vermarkten und dem Nutzer eine etwaige Vergütung nach Maßgabe der Ziff. 13. auszahlen. Wechselseitige Ansprüche, die bis zur Wirkung der Kündigung entstehen, bleiben auch nach Vertragsbeendigung bestehen. Der Nutzer kann seine Kündigungserklärung bis zum Wirksamwerden der Kündigung widerrufen

      1. durch Erklärung gegenüber dem Anbieter in Textform,

      2. oder indem er ein Elektrofahrzeug anmeldet (Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 7.)

      3. oder indem er ein angemeldetes Elektrofahrzeug verlängert (Ziff. 10.)

      4. oder indem er einen Ladepunkt registriert (Ziff. 8.1.)

      5. oder indem er Ladestrom anmeldet (Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 8.)

    3. Der Anbieter ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, sofern der Nutzer inaktiv ist. Ein Nutzer gilt als inaktiv, wenn der Abtretungszeitraum aller angemeldeten Elektrofahrzeuge abgelaufen ist, kein Ladepunkt registriert ist und der Nutzer über einen Zeitraum von zwölf Monaten kein Elektrofahrzeug anmeldet und keinen Ladepunkt registriert. Der Nutzer kann der Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist widersprechen,

      1. durch Erklärung gegenüber dem Anbieter in Textform,

      2. oder indem er ein Elektrofahrzeug anmeldet (Ziff. 6. i.V.m. Ziff. 7.)

      3. oder indem er einen Ladepunkt registriert (Ziff. 8.1.)

    4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragspartien unberührt. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Anbieter liegt insbesondere dann vor, wenn

      1. sich der Nutzer unter Angabe verschiedener Namen und/oder E-Mail-Adressen mehrfach auf der Plattform registriert,

      2. der Nutzer die Plattform des Anbieters stört oder diese missbräuchlich nutzt / manipuliert,

      3. der Nutzer die Löschung seiner Daten verlangt,

      4. der Nutzer gegen diese AGB verstößt,

      5. der Nutzer sonstige Pflichten dieser AGB fortgesetzt und/oder schwerwiegend verletzt und eine Fortsetzung des Vertrages für den Anbieter aus diesem Grunde nicht zumutbar ist.

    5. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Anbieters verbleibt die bereits abgetretene THG-Quote beim Anbieter, wird weiterhin durch diesen beim Umweltbundesamt angemeldet und vermarktet. Sofern dem Nutzer nach Ziff. 12. ein Vergütungsanspruch zusteht, erhält der Nutzer für die Bescheinigung der abgetretenen THG-Quote weiterhin die Vergütung.

    6. Der Anbieter ist berechtigt, mit Wirkung der Kündigung des Vertrages den Account des Nutzers zu deaktivieren (nur bei Vertragsschluss über die Plattform des Anbieters) und sämtliche Daten, die der Nutzer an den Anbieter übermittelt hat, zu löschen. Der Anbieter ist hierzu verpflichtet, sofern er diese Daten nicht weiterhin für Abrechnungs- oder Nachweiszwecke benötigt. Es besteht insbesondere eine dreijährige Aufbewahrungspflicht für den Fahrzeugschein des Nutzers nach § 7 Abs. 2 S. 4 38. BImSchV.

  16. Haftungsbegrenzung

    1. Unabhängig vom Rechtsgrund, haftet der Anbieter für Schäden nur in den nachfolgenden Grenzen:

      1. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters, seines gesetzlichen Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen unbegrenzt;
      2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Anbieter, seines gesetzlichen Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die die andere Partei vertrauen darf.
    2. Darüber hinaus ist eine Haftung des Anbieters, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.

    Die Haftungsbegrenzungen nach den Ziff. 16.1. und 16.2. gelten nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.

  17. Informationen zur Online-Streitbeilegung / Verbraucher

    Im Rahmen der Verordnung über Online - Streitbeilegung zu Verbraucherangelegenheiten steht dem Privatnutzer unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.

  18. Alternative Streitbeilegung gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz / Verbraucher

    Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  19. Änderungen der AGB

    1. Der Anbieter kann diese AGB ändern, wenn

      1. Bestimmungen dieser AGB durch eine Gesetzesänderung unwirksam werden oder
      2. Bestimmungen dieser AGB durch eine gerichtliche Entscheidung unwirksam geworden sind oder voraussichtlich unwirksam werden oder
      3. die rechtliche oder tatsächliche Situation sich ändert und der Nutzer oder der Anbieter diese Veränderung bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehen konnte
      4. und dies zu einer Lücke im Vertrag führt oder die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges dadurch nicht unerheblich gestört wird. Der Anbieter darf die Vertragsbedingungen jedoch nur ändern, wenn gesetzliche Bestimmungen die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges nicht wiederherstellen oder diese die entstandene Lücke nicht füllen.
    2. Die Regelung in Ziff. 19.1. gilt nicht für Änderungen der Vergütung, Hauptleistungspflichten, Laufzeit des Vertrags sowie Regelungen zur Kündigung.

    3. Änderungen dieser AGB werden dem Nutzer spätestens 6 Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Nutzers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn der Anbieter in seinem Angebot besonders hinweisen.

    4. Darüber hinaus kann der Nutzer den Vertrag fristlos zu dem im Angebot genannten Änderungsdatum kündigen.

  20. Schlussbestimmungen

    1. Für den Abschluss und die Abwicklung des Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    2. Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters in Hamburg.

    3. Ist der Firmennutzer ein Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen dem Anbieter und dem Firmennutzer ergebenden Streitigkeiten aus dem Vertrag der Sitz des Anbieters in Hamburg, sofern nicht ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Für Firmennutzer, die kein Kaufmann sind, und Privatnutzer ist der Gerichtsstand der gesetzliche Gerichtsstand.

    4. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bestehen nicht und bedürfen, soweit gesetzlich zulässig, der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Änderungen oder Ergänzungen durch individuelle Vereinbarung bedürfen nicht der Schriftform.

    5. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Teile. Es gelten anstatt der ungültigen Bestimmung jene als vereinbart, welche rechtswirksam bzw. gesetzlich zulässig sind und dem Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen sowie der Absicht der Parteien am nächsten kommen.

  21. Widerrufsrecht / Verbraucher

    Widerrufsrecht

    Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

    Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

    Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (ZusammenStromen GmbH, Holzdamm 40, 20099 Hamburg, +49 (0) 40 5247 6703, [email protected]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

    Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.


Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • An ZusammenStromen GmbH, Holzdamm 40, 20099 Hamburg,[email protected]:
  • Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
  • Bestellt am (*)/erhalten am (*)
  • Name des/der Verbraucher(s)
  • Anschrift des/der Verbraucher(s)
  • Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
  • Datum

(*) Unzutreffendes streichen.


1 Anbieter und Nutzer nachfolgend jeweils einzeln auch „Partei“ und zusammen „die Parteien“ Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird in den AGB das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter.