THG-Prämie für eRoller - Die neue Regelung

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28.07.2023

WESHALB DU MIT EINEM 45 KM/H- eROLLER NICHT MEHR VON DER THG-PRÄMIE PROFITIEREN KANNST.

Die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) ist eine wichtige Maßnahme, um den CO2-Ausstoß im Verkehrssektor zu reduzieren und den Einsatz von emissionsarmen Fahrzeugen zu fördern. Bisher konnten auch leichte Elektrofahrzeuge wie 45-km/h-eRoller von der THG-Prämie profitieren. Doch die neue Gesetzeslage sieht anderes vor.

In diesem Blogpost werfen wir einen Blick auf die neuen Regelungen zur THG-Quote und erklären, warum eRoller nicht mehr von der THG-Quote profitieren können.

Inhaltsverzeichnis

DIE ALTE REGELUNG: THG-PRÄMIE FÜR eROLLER

Früher konnten eMobilist*innen, die einen eRoller besaßen, die THG-Prämie beantragen. Hierzu zählten Kleinkrafträder der Fahrzeugklassen L1e, L1e-A und L1e-B. Dafür benötigte man eine Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. einen Fahrzeugschein, der als Nachweis an das Umweltbundesamt geschickt wurde.

Diese Fahrzeuge waren zwar zulassungsfrei, konnten aber auf Antrag gemäß §3 Abs. 3 der FZV freiwillig zugelassen werden. Mit der freiwilligen Zulassung bekam man eine Zulassungsbescheinigung für den eRoller und konnte somit von der THG-Prämie profitieren.

Für elektrische Kleinfahrzeuge liegt kein individueller Schätzwerte vor. Aus diesem Grund wurden eFahrzeuge der Klasse L1e, zu der auch die eRoller gehören, laut damaliger Gesetzgebung wie PKWs behandelt. Das bedeutete, dass Halter*innen von eRollern die gleiche THG-Prämie wie für ein eAuto erhielten. Je nach Plattform und Preismodell konnte man für seinen eRoller eine Prämie von bis zu mehreren hundert Euro erhalten.

DIE NEUE REGELUNG: KEINE THG-PRÄMIE MEHR FÜR eROLLER

Die Bundesregierung, hier konkret das Bundesumweltministerium (BMUV), hat am 29. Juli 2023 die Regelungen zur THG-Quote überarbeitet. Mit der neuen Gesetzgebung werden elektrische Kleinfahrzeuge, wie eRoller oder eScooter vorerst von den Vorteilen der THG-Quote ausgeschlossen. Was sind die Hintergründe?

Beschränkung auf zulassungspflichtige Fahrzeuge

Mit der Einführung der neuen Regelung können nur noch zulassungspflichtige Fahrzeuge die THG-Quote verkaufen. Dies schließt eRoller aus, da sie als zulassungsfreie Kleinkrafträder eingestuft sind.

Fehlender Schätzwert zur Emissionseinsparung

Eine weitere Hürde ist das Fehlen eines Schätzwerts zur Emissionseinsparung. Bisher wurde die Pauschale für Elektroautos als Grundlage herangezogen, was für eRoller unangemessen hoch war. Ein eigener Schätzwert für die Fahrzeugklasse wäre notwendig gewesen, wurde aber bisher nicht eingeführt.

ZUSAMMENFASSUNG

Die THG-Prämie war eine attraktive Möglichkeit für eRoller-Besitzer*innen, um sich finanzielle Vorteile zu sichern. Leider haben sich die Regelungen geändert, wodurch eRoller nun nicht mehr von der THG-Quote profitieren können.

Die neuen Bestimmungen schließen sie aufgrund ihrer Zulassungsfreiheit und des fehlenden Schätzwerts zur Emissionseinsparung aus. Auch andere neue Fahrzeugklassen, die noch keine gesetzliche Einstufung haben, sind betroffen.

Es ist bedauerlich, dass die Möglichkeit der THG-Prämie für eRoller nicht mehr besteht. Die Maßnahme wirkt dem Ziel der THG-Quote, die Elektromobilität auf deutschen Straßen zu unterstützen, entgegen.

Sollten sich in Zukunft weitere Änderungen ergeben werden wir über diese auf unserem Blog informieren. Bis dahin kannst du von unserem 15 Euro Werbebonus profitieren und Freund*innen mit einem eAuto werben.

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