Mit dem Einreichen des Fahrzeugscheins können eMobilist*innen seit Januar 2022 von der THG-Prämie profitieren. Jetzt gibt es eine weitere Prämienquelle: Die THG-Quote für Wallbox und Ladesäule.
Indem du deine Wallbox mit anderen teilst und somit zur Verbesserung der Ladeinfrastruktur beiträgst, wirst du für den geladenen Strom mit der THG-Quote belohnt. Egal, ob du privat oder gewerblich lädst und ob sich die Wallbox bei dir zu Hause oder auf dem Firmengelände befindet – durch das Teilen erhältst du für jede abgegebene Kilowattstunde (kWh) die THG-Prämie und kannst so bares Geld verdienen.
Die wichtigste Voraussetzung: Der Ladepunkt muss bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) als 'öffentlich zugänglich' gemeldet sein. Was genau mit ‘öffentlich’ gemeint ist und wie du deine Ladesäule bei der BNetzA meldest, erfährst du in diesem Blogpost.
Kurz & Knapp:
Ab Sommer 2024 ist es erforderlich, deine Wallbox eigenständig über das Meldeportal der Bundesnetzagentur (BNetzA) anzumelden, um von der THG-Prämie zu profitieren. GELD FÜR eAUTO steht dir dabei mit verständlichen Anleitungen zur Seite, sodass der Registrierungsprozess schnell und unkompliziert gelingt.
Nach erfolgreicher Anmeldung kannst du deinen Ladepunkt in deinem Profil bei GELD FÜR eAUTO speichern und dir für jede geladene Kilowattstunde automatisch deinen finanziellen Zuschuss sichern.
So funktioniert der Prozess:
Falls dein Ladepunkt bereits im Meldeportal der BNetzA registriert ist, kannst du ihn direkt auf unserer Plattform angeben und deine Strommengen in selbst gewählten Intervallen eintragen, um die Prämie zu erhalten.
Erfassung der geladenen Strommengen
Sobald dein Ladepunkt bei der BNetzA gemeldet ist, kannst du deinen Ladestrom für beliebig viele unterjährige Zeiträume eintragen. Auch in der Vergangenheit liegende Strommengen kannst du rückwirkend für das jeweilige Beantragungsjahr erfassen.
Es spielt dabei keine Rolle, ob du dies in monatlichen Abständen machst oder nur 1-2 Mal pro Jahr. Unter "Ladestrom erfassen" wählst du einfach den entsprechenden Zeitraum aus und trägst deine verladene Strommenge ein. Die erfassten Strommengen werden automatisch und zuverlässig in regelmäßigen Abständen an das Umweltbundesamt übermittelt. Dort werden die Daten geprüft, zertifiziert und die entsprechenden Bescheinigungen ausgestellt.
Nach erfolgreicher Zertifizierung erhältst du deine Vergütung unkompliziert: Wir zahlen den Betrag direkt aus und stellen dir zusätzlich eine Gutschrift in deinem Profil auf unserer Plattform bereit. So profitierst du schnell und sorgenfrei von deiner THG-Prämie – ganz ohne Aufwand!
Geschäfts- und Firmenkund*innen erhalten, sofern sie umsatzsteuerpflichtig sind, eine zusätzliche Ausweisung und Überweisung der Umsatzsteuer.
Pro abgegebene kWh über deine Ladestation erhältst du eine THG-Prämie von 1,5 ct. Im Verlauf eines Jahres kannst du so bei einer üblichen Fahrleistung von 2000 kWh zusätzlich über 30 Euro THG-Erlös** für das Laden zuhause erhalten.
Bei einer gewerblich betriebenen Ladesäule könntest du bei einer durchschnittlichen Absatzmenge einer AC-Ladesäule*** mit rund 300 Euro THG-Erlös für den von deiner Ladesäule abgegebenen Strom erwarten.
Die Vermarktung der THG-Quote für Wallbox und Ladesäule ist auf Grundlage der geladenen kWh möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die Ladepunkte öffentlich zugänglich und der Bundesnetzagentur gemeldet sind. Was bedeutet 'öffentlich' in diesem Zusammenhang?
Ob ein Ladepunkt öffentlich zugänglich ist, bestimmt sich nach der Ladesäulenverordnung (LSV). Ladepunkte können als öffentlich zugänglich klassifiziert werden, wenn der zum Ladepunkt gehörende Standort von einem “unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis” (LSV §2 Nr. 5) genutzt werden kann.
Dabei ist es egal, ob die Ladesäule im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund steht. Konkret heißt das zwar, ein Ladepunkt muss bezogen auf den Ort theoretisch von jeder Person nutzbar sein, aber zeitlich kannst du diese Nutzbarkeit individuell einschränken.
Was die Zugänglichkeit deiner Daten angeht, gelten seit dem 29. Juli 2023 neue Regelungen. Mit der Inkraftsetzung der neuen Verordnung gilt, dass nur Wallboxen und Ladesäulen profitieren können, die auf der Liste der öffentlichen Ladepunkte der BNetzA aufgeführt werden. Um dort gelistet zu werden, ist eine Zustimmung zur Veröffentlichung deiner persönlichen Daten, wie z. B. deiner Adresse, erforderlich.
Folgende Voraussetzungen gelten, damit deine Ladestation als öffentlich zugänglich klassifiziert wird:
Die örtliche Zugänglichkeit beschreibt, ob eine Ladesäule oder Wallbox theoretisch von jeder Person genutzt werden kann, abhängig von Standort und Erreichbarkeit des Parkplatzes.
Eine Wallbox gilt als öffentlich zugänglich, wenn der Parkplatz frei erreichbar ist, z. B. in einer Einfahrt oder unter einem Carport. Ist der Zugang durch ein verschlossenes Tor blockiert, ist die Wallbox nicht öffentlich zugänglich.
Kund*innenparkplätze sind meist öffentlich zugänglich, Mitarbeitendenparkplätze nur, wenn sie ohne Zutrittsbeschränkungen erreichbar sind. Eine Schranke oder ein benötigter Ausweis schließt die öffentliche Zugänglichkeit aus.
Ladepunkte auf Privatgrundstücken sollten laut BNetzA durch gut sichtbare Beschilderung als öffentlich erkennbar sein. Eine passende Vorlage dafür stellen wir bereit.
„Öffentlich zugänglich“ bedeutet nicht, dass ein Ladepunkt rund um die Uhr verfügbar sein muss. Für die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur ist keine durchgehende Verfügbarkeit erforderlich. Es reicht, wenn die Nutzung zeitlich begrenzt, aber regelmäßig möglich ist – etwa nur an Werktagen, am Wochenende oder nach Absprache, beispielsweise während üblicher Öffnungszeiten.
Die gesetzliche Vorgabe zur Mindestdauer ist zwar nicht exakt definiert, dennoch darf die Zugänglichkeit nicht zu kurz ausfallen. Ladepunkte, die nur wenige Minuten täglich nutzbar sind, entsprechen laut BNetzA nicht den Anforderungen der Ladesäulenverordnung. Ein angemessener Ladezeitraum sollte daher sichergestellt sein.
Die BNetzA führt eine im Internet zugängliche Liste über öffentliche Ladepunkte. Um von der THG-Quote zu profitieren, ist es erforderlich, dass der bzw. die Betreibende - also du - ausdrücklich einer Veröffentlichung der persönlichen Daten zustimmt.
Durch deine Zustimmung wird deine Ladesäule zu einem öffentlichen Ladepunkt und kommt auf die Ladesäulenkarte der BNetzA. Deine Adresse und Details zum Ladeanschluss werden in die Datenbank der BNetzA eingetragen und im Internet öffentlich zugänglich gemacht.
Bist du mit der Veröffentlichung deiner Daten nicht einverstanden, kannst du leider auch nicht in den Genuss der THG-Prämie kommen.
Die BNetzA kann die Wallbox prüfen und sofern diese nicht den Anforderungen der LSV entspricht, entweder als öffentlichen Ladepunkt außer Betrieb nehmen oder Nachbesserungen verlangen.
Damit wir deinen Ladepunkt bei der BNetzA anmelden können, müssen die Anforderungen der aktuellen Ladesäulenverordnung erfüllt sein.
Als Betreiber*in musst du für die technische Sicherheit des Ladepunktes sorgen. Es muss sich also um eine mängelfreie Ladeeinrichtung handeln. Eine entsprechende Prüfung wurde hierbei vermutlich bereits von deinem bzw. deiner Elektriker*in bei der Installation durchgeführt.
Wenn du den Strom an deinem Ladepunkt verkaufen möchtest, muss deine Ladesäule in den meisten Fällen eichrechtskonform sein. Dabei geht es um ein genaues Mess- und Abrechnungssystem, dass nach dem deutschen Eichgesetz bestimmt wird.
Den Nutzer*innen deiner Wallbox wird auf diese Weise ein nachvollziehbarer Abrechnungsprozess geboten. Prüfe vor dem kommerziellen Anbieten des Ladestroms, ob deine Wallbox eichrechtskonform ist. Diese Informationen erhältst Du normalerweise beim Herstellenden bzw. dem Anbietenden deiner Wallbox.
Du möchtest deinen Strom nicht verkaufen? Damit eine einrechtskonforme Zählung und Belegführung vermieden wird, empfehlen wir dir eine kostenlose Bereitstellung deines Ladepunktes ohne weitere Authentifizierung.
Die KfW-Förderprogramme 440 (privat) und 441 (gewerblich) sind inzwischen ausgelaufen. Frühere Förderungen setzten voraus, dass die Ladestation ausschließlich privat genutzt wurde und eine Zweckbindungsfrist eingehalten werden musste – mindestens 1 Jahr bei privaten und bis zu 6 Jahre bei gewerblichen Ladepunkten.
Möchtest du eine durch KfW geförderte Wallbox für die THG-Prämie nutzen, ist dies erst nach Ablauf der Zweckbindungsfrist möglich.
Eine bereits durch dieses Programm geförderte Wallbox muss also ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme mindestens ein Jahr zweckentsprechend genutzt werden. Erst nach Ablauf dieser Zeitspanne kann dein Ladepunkt für einen anderen Zweck, zum Beispiel als öffentlich zugängliche Ladestation, genutzt werden. Schaue hier am besten auf das Datum deines Förderbescheides.
Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, die bereits vorhandene Ladeinfrastruktur von Privatpersonen und Unternehmen für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, um ein breiteres Angebot an Lademöglichkeiten für eMobilist*innen zu schaffen.
Ladeinfrastruktur, die derzeit für einen großen Teil des Tages nicht genutzt wird, kann so eine höhere Auslastung erfahren und du kannst damit von einer zusätzlichen THG-Prämie profitieren: Der THG-Quote für Wallbox und Ladesäule.
Die Vermarktung der THG-Quote für Wallboxen und Ladesäulen ist auf Basis der geladenen Strommengen (in kWh) möglich, sofern diese der Bundesnetzagentur gemeldet sind. Ist dein Ladepunkt öffentlich zugänglich und bist du bereit, deinen Ladepunkt mit anderen zu teilen, bekommst du hierfür eine satte Belohnung. Das ist dein Benefit für deinen Beitrag zur Ladeinfrastruktur.
Mit unserer Unterstützung wird der Registrierungsprozess zum Kinderspiel – von der Anmeldung bis zur regelmäßigen Auszahlung der THG-Prämie. Nutze die Chance, starte jetzt und profitiere nachhaltig von deiner Wallbox!
** Die 30 Euro sind ein Anhaltspunkt und basieren auf einer durchschnittlichen Ladeleistung von über 2.000kWh im Jahr.
***Bei einer Ladesäule mit zwei Ladepunkten und einer abgegebenen Ladestrommenge von 20MWh pro Ladepunkt im Jahr.