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Privatpersonen müssen die THG-Prämie nicht versteuern. Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz stellte das in einer Kurzinformation vom 29. März 2022 klar, das Bundesfinanzministerium bestätigte es am 16. Mai 2022. Die Prämie gilt als nicht steuerbare Leistung und wird in voller Höhe ausgezahlt.
Anders liegt der Fall in zwei Situationen: Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, ist die Prämie eine Betriebseinnahme. Und ein Werbebonus ist kein Teil der THG-Prämie und daher gesondert zu betrachten.
Wie es zu dieser Klärung kam und was in den Sonderfällen gilt, liest du hier.
Seit Januar 2022 bildet die THG-Quote für eAuto-Fahrende eine neue Einnahmequelle. Zunächst war unklar, ob sie in der Einkommensteuererklärung anzugeben ist. Da es weder auf Bundes- noch auf Landesebene eine eindeutige Aussage gab, zogen viele Anbieter Steuerberater*innen zu Rate.
So entstand die Annahme, die THG-Prämie falle unter die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Für diese gilt eine jährliche Freigrenze von 256 €. Wer darüber liegt, muss den vollen Betrag versteuern - nicht nur den übersteigenden Teil.
Deshalb boten einige Unternehmen eine "steueroptimierte" Prämie von 255 € an, also einen Euro unter der vermuteten Freigrenze. Mit dem einbehaltenen Differenzbetrag gingen die Anbieter unterschiedlich um. GELD FÜR eAUTO hat ihn gesammelt und an Aktion Deutschland Hilft für die Ukraine gespendet.
Am 29. März 2022 veröffentlichte das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz eine Kurzinformation - die erste offizielle Stellungnahme zur Steuerfrage rund um die THG-Quote.
"Mangels 'Anschaffung' unterliegt die THG-Quote nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Die Prämienzahlung im Privatvermögen unterliegt daher als nicht steuerbare Leistung nicht der Einkommensteuer."
Kurzinformation des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfalz vom 29. März 2022
Am 16. Mai 2022 schloss sich das Bundesfinanzministerium dieser Einordnung an. Damit gilt bundesweit: Handelt es sich bei deinem eAuto um einen Privatwagen, musst du die THG-Prämie nicht versteuern und bekommst sie in voller Höhe ausgezahlt. Eine fachliche Einordnung dazu findest du beim Steuerfachverlag Haufe.
An dieser Rechtslage hat sich seitdem nichts geändert.
Gehört das eAuto zum Betriebsvermögen, ist die THG-Prämie eine Betriebseinnahme und damit Teil des zu versteuernden Gewinns. Das gilt sowohl für die Prämie selbst als auch für eventuelle Werbeboni.
Hinzu kommt: Während eine Privatperson mit der Abtretung ihrer Quote keine nachhaltige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG ausübt, ist die Abtretung durch ein Unternehmen eine unternehmerische Tätigkeit - und damit umsatzsteuerlich relevant. Das wird in der Praxis häufig übersehen.
Bei einem Dienstwagen, der Arbeitnehmer*innen überlassen wird, sind meist diese im Fahrzeugschein eingetragen. Lohnsteuerliche Auswirkungen hat das laut Bundesfinanzministerium nicht.
Ein Werbebonus ist kein Bestandteil der THG-Prämie, sondern ein zusätzlicher Erlös. Nach gängiger Auffassung fällt er unter die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und ist damit steuerpflichtig, sobald alle Einkünfte dieser Art zusammen die Freigrenze von 256 € im Jahr übersteigen. Eine ausdrückliche behördliche Klarstellung speziell für Werbeboni aus dem THG-Quotenhandel gibt es bislang nicht - im Zweifel klärst du das mit deiner steuerberatenden Person.
Für private Elektrofahrzeuge ist die THG-Prämie steuerfrei. Das haben das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz am 29. März 2022 und das Bundesfinanzministerium am 16. Mai 2022 festgestellt, und daran hat sich seitdem nichts geändert. Du bekommst die Prämie in voller Höhe.
Zwei Ausnahmen: Bei Fahrzeugen im Betriebsvermögen ist die Prämie eine Betriebseinnahme und der Vorgang zusätzlich umsatzsteuerlich relevant. Und ein Werbebonus ist gesondert zu betrachten.
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Zuletzt aktualisiert am 15.09.2026
Disclaimer: Wir sind kein steuerberatendes Unternehmen. Dieser Artikel dient lediglich der Information und ersetzt keine professionelle Steuerberatung. Bitte kontaktiere bei steuerrechtlichen Fragen ausschließlich deine steuerberatende Person des Vertrauens.
